Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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deutet, dass der Bund auch dann von einer finanziellen Beteiligung absehen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Beteiligung gegeben sind, er aber den Kanton auf andere Weise unterstützen kann, beispielsweise durch den verstärkten Einsatz der EZV.

Der finanzielle Beitrag des Bundes an die Kosten der betroffenen Kantone soll mittels Ausrichtung von Einzelfallpauschalen erfolgen. Dies in Analogie zu den Haftpauschalen nach Artikel 82 Absatz 2 AIG in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL39). Durch dieses Vorgehen, das sich in den letzten Jahren im Administrativhaftbereich bewährt hat, ist gewährleistet, dass dem Bund nur dann Kosten entstehen, wenn das Ausreisezentrum effektiv für die Unterbringung von an der Grenze weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern genutzt wird. Der Bund bezahlt somit keine Beiträge an die Betriebskosten, wenn ein Ausreisezentrum während einem vertraglich befristeten Zeitraum vorübergehend nicht genutzt wird. Ein weiterer Vorteil der Einzelfallpauschalabrechnung besteht darin, dass das SEM besser über die effektive Nutzung des jeweiligen Ausreisezentrums im Bilde ist. Die maximale Höhe der Pauschale ist auf Verordnungsstufe festzulegen. Sie wird aufgrund der Kosten für die Unterbringung und Betreuung einer Ausländerin oder eines Ausländers im entsprechenden Ausreisezentrum bis zur Rückgabe jeweils vertraglich vereinbart, wobei der Maximalbetrag klar unter der aktuellen Haftpauschale von 200 Franken pro Tag auf Verordnungsstufe festgelegt werden soll. Die Begründung für den tieferen Maximalansatz im Vergleich zur aktuellen Haftpauschale liegt darin, dass insbesondere der sicherheitstechnische Ansatz für die Unterbringung in einem Ausreisezentrum als geringer einzuschätzen ist, als in einer Administrativhaftanstalt. Zudem werden von der zukünftig möglichen Festhaltung an der Grenze fast ausschliesslich Personen aus dem Ausländerbereich betroffen sein. Da die Errichtung und der Betrieb eines Ausreisezentrums in einem Grenzkanton in Zeiten ausserordentlich vieler irregulärer Grenzübertritte insbesondere auch im Interesse der anderen Kantone liegt, kann hier auch eine (finanzielle) Unterstützung seitens dieser Kantone erwartet werden, die durch die rasche Rückgabe der betroffenen Personen an der Grenze entlastet werden.

Art. 92 Sachüberschrift

Im zweiten Abschnitt des zwölften Kapitels des AIG werden die Pflichten der Transportunternehmen behandelt. Da es sich dabei nicht ausschliesslich um Transportunternehmen der Luftfahrt handelt, soll die Sachüberschrift in Artikel 92, welcher sich abschliessend den Luftverkehrsunternehmen widmet, neu mit «Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen» bezeichnet werden. Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

Art. 95

Es erfolgt in der deutschen Sprachfassung eine Angleichung eines Begriffs an den Schengener Grenzkodex (Schengen-Aussengrenze). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

Gliederungstitel vor Art. 95a

Im 3. Abschnittstitel des 12. Kapitels wird der Begriff «Flughafenbetreiber» in Angleichung an die Terminologie des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 194840 (LFG) in «Flugplatzhalter» geändert. Zudem soll im AIG als Oberbegriff neu «Flugplatz» statt «Flughafen» Verwendung finden. Materielle Änderungen gehen mit dieser Begriffsangleichung an das LFG nicht einher.

39 SR 142.281

40 SR 748.0