Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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Abs. 2

Es erfolgt eine redaktionelle Angleichung an den Schengener Grenzkodex («Grenzübertrittskontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 2). Daraus resultieren keine materiellen Änderungen.

Abs. 3

Definierter Bereich für weggewiesene Personen

Wird einer Person die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt die für die Grenzübertrittskontrolle zuständige Behörde im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung (vgl. Abs. 2) und weist der Person bis zu ihrem Abflug einen Raum in der «internationalen Transitzone» zu. Da nicht alle Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, über eine solche Zone verfügen, kann neu auch eine Zuweisung in einen «definierten Bereich» des Flugplatzes erfolgen. So ist sichergestellt, dass für Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden ohne internationale Transitzone eine Regelung zum Verbleib einer solchen Person vor Ort besteht, ohne dass ein Transport zu einem internationalen Flughafen mit einer internationalen Transitzone (und damit eine faktische Einreise in die Schweiz) erfolgen muss.

Art. 73 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Die vorgeschlagene Ergänzung erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Motion Abate37 (Ziff. 1.1.4 und 2.1.3 sowie Erläuterungen zu Art. 82 Abs. 3). Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Ausreisezentrums des Kantons Tessin in Rancate stellte sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die vorübergehende Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern in diesem Zentrum im Hinblick auf die Übergabe der betroffenen Person an die italienischen Behörden. Mit der Ergänzung von Artikel 73 soll dafür eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Es soll in diesen Fällen eine kurzfristige Festhaltung angeordnet werden. Die entsprechenden Vorgaben insbesondere zur maximalen Dauer der Festhaltung bis zur Rückgabe an die zuständigen ausländischen Behörden und der Möglichkeit der nachträglichen richterlichen Überprüfung sollen mit dieser Änderung auch für die kurzfristige Festhaltung in einem Ausreisezentrum gelten.

Art. 82 Abs. 3

Die vorgeschlagene Ergänzung erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Motion Abate38 (Ziff. 1.1.4 und 2.1.3 sowie Erläuterungen zu Art. 73 Abs. 1 Bst. c). Von einer «ausserordentlich hohen Zahl an illegalen Grenzübertritten» im Sinne von Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe b AIG ist dann auszugehen, wenn die direkte Rückübergabe an die Behörden eines Nachbarstaates einen Grossteil der Personen, die die Schweizergrenze illegal überquert haben und formlos weggewiesen wurden, über einen längeren Zeitraum (trotz organisatorischer Massnahmen und personelle Aufstockung der EZV, bzw. der Kantone) nicht mehr möglich ist, ohne dass diese zwischenzeitlich in einer kantonalen Unterkunft (Ausreisezentrum) untergebracht werden. Die befristete finanzielle Beteiligung des Bundes kann solange anhalten, bis sich die Situation wieder entspannt hat. Als Vergleich für eine ausserordentliche Situation können die Spitzenmonate in den Jahren 2016 und 2017 an der Südgrenze herangezogen werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe detailliert festlegen, in welchen ausserordentlichen Situationen eine finanzielle Beteiligung des Bundes erfolgen soll. Dabei wird die besondere Belastung der Grenzkantone in ausserordentlichen Lagen berücksichtigt. Die finanzielle Beteiligung an den Betriebskosten soll ausschliesslich für einen befristeten Zeitraum und während einer ausserordentlichen Situation an der Grenze möglich sein. Es handelt sich bei der entsprechenden Finanzierungsbestimmung zudem um eine «kann-Bestimmung». Dies be-

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