Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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Das LFG führt den Oberbegriff Flugplatz, welcher sich in Flughafen (Flugplatz, der dem öffentlichen Verkehr dient; konzessionspflichtig) und Flugfeld (Flugplatz, der dem nicht öffentlichen Verkehr dient; nicht konzessionspflichtig) unterteilt.

Im Ausländerrecht soll der Oberbegriff «Flugplatz» neu an die Schengen-Terminologie angepasst und zum Oberbegriff von «Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden» und von «Schengen-Binnenflugplätzen» werden.

Ein Unterbegriff von «Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden» bildet der «internationale Flughafen». Für die internationalen Flughäfen gelten zusätzliche Pflichten (vgl. Art. 95a Abs. 2). Ein internationaler Flughafen in der Schweiz stellt stets eine Schengen-Aussengrenze dar, wobei nicht jede Schengen-(Luft-)Aussengrenze auch einen internationalen Flughafen darstellen muss (temporäre Schengen-Aussengrenzen gemäss Bewilligung des SEM).

Art. 95a

Abs. 1

Pflichten der Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden

Für die Sicherstellung einer geordneten Durchführung der Grenzübertrittskontrollen an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, sollen Flugplatzhalter verpflichtet werden, den für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden die für das Verfahren benötigten Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Heute wird dafür von den Flugplatzhaltern Rechnung gestellt. Zudem sollen von den Flugplatzhaltern neu auch die Vornahme von baulichen Massnahmen sowie die Anpassung ihrer betrieblichen Abläufe verlangt werden können, sofern und solange dies für eine geordnete und effiziente Durchführung der Grenzübertrittskontrollen notwendig ist.

Abs. 2

Zusätzliche Pflichten für die Halter von internationalen Flughäfen

Bst. a und b

Der Halter eines internationalen Flughafens wird nebst der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vorgaben mit Absatz 2 neu verpflichtet, die erforderlichen Strukturen bereitzustellen, um dem verantwortlichen Luftverkehrsunternehmen (Art. 93 AIG) die Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, zu ermöglichen. Da an der Aussengrenze weggewiesene Personen sich zur Vorbereitung ihrer Weiterreise bis zu 15 Tage in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufhalten dürfen (Art. 65 Abs. 3 AIG), sollen die Halter eines internationalen Flughafens zudem gesetzlich zur Schaffung einer solchen internationalen Transitzone verpflichtet werden. Diese Transitzonen bestehen bereits heute. Mit der gesetzlichen Regelung sollen jedoch die Pflichten der Flugplatzhalter umfassend aufgelistet werden.

Bst. c

Die Halter eines internationalen Flughafens sollen zugunsten und auf Verlangen des SEM eine kostengünstige Unterkunft für Personen bereitstellen, die am Flughafen um Asyl nachsuchen. Heute bestehen solche Unterkünfte lediglich an den Flughäfen Zürich und Genf und damit nicht an allen internationalen Flughäfen. Ihre Errichtung soll auch künftig jedoch nur dort gefordert werden, wo dies verhältnismässig erscheint. Diese Unterkunft soll zeitlich ununterbrochen betrieben werden können. Eine Verpflichtung zum Betrieb einer solchen Unterkunft ergibt sich heute bereits aus Artikel 22 Absatz 3 AsylG. Sie soll jedoch auch bei den Voraussetzungen für die Gewährung des Status eines internationalen Flughafens, welche im Ausländerrecht geregelt sind, ausdrücklich erwähnt werden.