Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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Abs. 2bis

Unter dem Titel «Schengener Aussengrenzen» regelt Artikel 29 VEV heute, dass das SEM im Einvernehmen mit der EZV und den für die Kontrollen an den Grenzen zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz festlegt.

Da für diese Bestimmung der VEV keine Gesetzesgrundlage vorhanden ist, soll die Norm auf Gesetzesstufe angehoben werden. In der Folge kann Artikel 29 Absatz 1 VEV mit Inkrafttreten dieser Bestimmung aufgehoben werden. Materiell ändert sich an dieser Bestimmung somit nichts, allerdings soll der Begriff «Personenkontrollen» durch «Grenzübertrittskontrollen» ersetzt werden.

Die Festlegung der Aussengrenze (Bezeichnung der Grenzübergangsstellen, an welchen die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz überschritten werden dürfen) erfolgt im Rahmen einer Allgemeinverfügung. Damit richtet sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den allgemein für Verfügungen geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196835 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG).

Abs. 2ter

Die Bestimmung, dass die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden bei Verweigerung der Einreise eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 erlässt, wird für eine bessere Übersicht von Absatz 2 in den neuen Absatz 2terverschoben. Inhaltlich bleibt sie unverändert.

Abs. 3

Es erfolgt eine Angleichung der verwendeten Begriffe an den Schengener Grenzkodex (siehe auch Abs. 2). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

Art. 9

Sachüberschrift

Aus Artikel 1 AIG ergibt sich, dass das AIG unter anderem Personenkontrollen bei der Ein- und Ausreise regelt. Deshalb regelt Artikel 9 lediglich die ausländerrechtlichen Kontrollen von Personen. Mit dem Ziel einer Präzisierung wird daher vorgeschlagen, die Sachüberschrift in «Zuständigkeiten für die Personenkontrollen» zu ändern.

Abs. 1

Hier soll keine materielle Änderung erfolgen, sondern die heutige Praxis genauer abgebildet werden. Die Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Aussengrenzen (Flughäfen) werden grundsätzlich durch die Kantone durchgeführt, wobei der Bund (EJPD) die Durchführung dieser Kontrollen regelt (Art. 7 Abs. 2 AIG, Art. 31 Abs. 1 VEV). Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, die eine Kontrolle durch die EZV vorsehen (Abs. 2).

Abs. 1bis

Im Interesse einer klaren Darstellung sollen die Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex auf Gesetzesstufe geregelt werden. Bereits nach geltendem Recht obliegt für den Fall der Wiedereinführung von Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex die Durchführung dieser Kontrollen – im Einvernehmen mit den Grenzkantonen - der EZV (Art. 30 Abs. 3 VEV).

35 SR 172.021