Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Diese Zuständigkeit drängt sich aus praktischen Gründen auf, da bei einer sofortigen Wiedereinführung der Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz die EZV aufgrund ihrer ständigen Aufgabe der zollrechtlichen Warenkontrolle bereits über das entsprechende Kontrolldispositiv verfügt und damit sofort eingesetzt werden kann. Zudem verfügen einzelne Grenzkantone nicht über ausreichende Mittel, welche eine unverzügliche Kontrolltätigkeit ermöglichen würden.
Abs. 2
Gemäss geltendem Absatz 2 regelt der Bund im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum. Für diese Personenkontrollen sind originär die Kantone, sowie gestützt auf das Zollgesetz (Art. 96 f.) die EZV zuständig. Da sich die Abgrenzung der Aufgabenerfüllung bereits aus dem Zollgesetz (Art. 96 ZG für die Sicherheitsaufgaben der EZV im Grenzraum; Art. 97 ZG für die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben durch die EZV) ergibt, wird vorgeschlagen, Absatz 2 ersatzlos aufzuheben.
Art. 65
Sachüberschrift
Es erfolgt eine Angleichung der verwendeten Begriffe an den SGK (siehe auch Abs. 2). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Verwendung des Begriffs «Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet» anstel-
le von «Flughafen»
Das Schengen-Recht36 kennt lediglich zwei Kategorien von Luftaussengrenzen, nämlich «Internationale Flughäfen» (frz. «aéroports internationaux», ital. «aeroporti internazionali») und «Landeplätze» (frz. «aérodromes», ital. «aerodromi»). Die heutige Praxis in der Schweiz unterteilt die Luftaussengrenzen zusätzlich und in Übereinstimmung mit der Zollpraxis in vier Unterkategorien (A, B, C, D). Diese Unterteilung bringt aus ausländerrechtlicher Sicht keinen Mehrwert, weshalb zukünftig darauf verzichtet werden soll. Die Unterscheidung zwischen internationalen Flughäfen und Landeplätzen ergibt sich insbesondere aufgrund der Grösse, der Anzahl Flugbewegungen und der Regelmässigkeit internationaler Flugverbindungen (insbesondere von Linien- und Charterflügen). Sie drückt sich dahingehend aus, dass beispielsweise an internationalen Flughäfen die vollständige Trennung sogenannter Schengen- und Non-Schengen-Passagiere physisch, also durch bauliche Vorkehrungen zu erfolgen hat, während diese auf Landeplätzen auch lediglich durch organisatorische Vorkehren gewährleistet werden kann. Zudem müssen die für die Grenzübertrittskontrolle auf Landeplätzen zuständigen Behörden nicht permanent anwesend sein, solange sichergestellt ist, dass sie bei Bedarf rechtzeitig vor Ort sind.
Neu sollen internationale Flughäfen und Landeplätze, die eine Schengener Aussengrenze darstellen, als «Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden» bezeichnet werden. Jene Landeplätze, die keine Schengener Aussengrenze darstellen, sollen künftig als «Schengen-Binnenflugplätze» bezeichnet werden.
Abs. 1
Nebst der redaktionellen Angleichung an den Schengener Grenzkodex (vgl. dazu Art. 7 Abs.
2) wird auch hier der Begriff «Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet» eingeführt. Daraus resultieren keine materiellen Änderungen.
36 Anhang VI, Ziff. 2 SGK