Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone
Artikel 7 E-AIG führt zu Mehreinnahmen der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden, da für behördliche Aufwendungen neu dem Verursacher Rechnung gestellt werden kann. Diese Mehreinnahmen lassen sich nicht verlässlich abschätzen, da sich die dafür zu verrechnenden Kosten (Regelung auf Verordnungsstufe) aktuell nicht beziffern lassen. Zudem ist davon auszugehen, dass nach der Neuregelung der ausländerrechtlichen Flugplatzkategorien und der anvisierten Verschärfung der heutigen Ausnahmeregelung etliche Flugplätze, auf denen heute regelmässig aussengrenzquerende Flüge gestützt auf Einzelfallbewilligungen durchgeführt werden,41 zu Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, erhoben werden.
Artikel 95a E-AIG verpflichtet die Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, die für die Grenzübertrittskontrolle erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Damit resultieren für die Grenzkantone Minderkosten.
Sollte der Bund sich an den Betriebskosten der kantonalen Ausreisezentren beteiligen («kann»-Bestimmung, vgl. dazu Ziff. 4.1), wird der Aufwand der Grenzkantone im Rahmen der Beteiligung des Bundes reduziert.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
Namentlich durch die Umsetzung der Massnahmen des Aktionsplans, sowie durch die Finanzbeiträge zugunsten der kantonalen Unterkünfte, die der Sicherstellung der Ausreise dienen, wird die Sicherheit in der Schweiz gestärkt. Dies liegt im Interesse der ganzen Schweiz.
4.4 Andere Auswirkungen
4.4.1 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
Den Haltern von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, werden durch die Vorlage neue Kosten überbunden: Sie haben den für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden die für die Grenzübertrittskontrolle benötigten Räumlichkeiten neu unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Einen Grossteil dieser Kosten tragen die Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, allerdings bereits heute – jedoch ohne gesetzliche Verpflichtung. Mehraufwendungen für die Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden sind vor allem im Bereich der Büroräumlichkeiten zu erwarten, deren Nutzung den für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden heute bisweilen verrechnet wird. Zudem können die Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, zu baulichen Massnahmen zugunsten der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden verpflichtet werden und haben ihre betrieblichen Abläufe auf die Bedürfnisse der Grenzkontrollbehörden auszurichten.
Neu soll gegenüber einem Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben hinsichtlich der für die Grenzübertrittskontrolle erforderlichen betrieblichen Abläufe, baulichen Massnahmen oder den Umfang der unentgeltlich bereitzustellenden Räumlichkeiten ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Franken pro Tag verfügt werden können (Art. 95a Absatz 4 E-AIG i.V.m. Art. 122d E-AIG).
41 Im Jahr 2018 wurden auf Flugplätzen ohne Aussengrenze insgesamt 693 ein- und ausgehende aussengrenzquerende Flüge bewilligt (Buochs: 290; Dübendorf: 91; Emmen: 38; Mollis: 27; Payerne: 34; Saanen: 190; St. Stephan: 24).