Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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nem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise erleichtert oder vorbereiten hilft. Dieses Strafmass, das einem einfachen Diebstahl entspreche, habe keine abschreckende Wirkung gegenüber einem Netzwerk von hochprofessionellen und skrupellosen Schleppern. Dazu muss klargestellt werden, dass hochprofessionelle und skrupellose Schlepper regelmässig den qualifizierten Tatbestand erfüllen dürften. Dies, da sie üblicherweise mit Bereicherungsabsicht (Abs. 3 Bst. a) oder für eine Vereinigung oder Gruppe (Abs. 3 Bst. b) agieren; allenfalls sogar im Rahmen einer kriminellen Organisation (Art. 260terStGB). Damit – und auch im Vergleich zur Ausgestaltung der übrigen Nebenstrafbestimmungen des AIG – scheint eine Anhebung des Strafmasses beim heutigen Grundtatbestand (Abs. 1) nicht angezeigt. Auch eine eigentliche materielle Anpassung der Privilegierung (Abs. 2) drängt sich nicht auf. Dieser Strafmilderungsgrund wurde mit Schaffung des AIG (damals AuG) im Jahr 2008 wieder eingeführt, nachdem er im früheren ANAG am 1. Januar 2007 aufgrund des neuen Allgemeinen Teils des StGB aufgehoben wurde.28 Der Strafrichter soll auch weiterhin die Möglichkeit haben, in leichten Fällen nur auf Busse erkennen zu können. Allerdings hat der Bundesrat bereits mit der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionsrecht29 vorgeschlagen, diesen Absatz zu streichen, weil einem leichten Fall auch ohne diese Regelung hinreichend Rechnung getragen werden kann.30 So kann das Gericht eine geringe Geldstrafe verhängen (mindestens drei Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder es kann von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 52 StGB).
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere der gewerbsmässige Menschenschmuggel entschieden bekämpft werden muss. Er hat gemäss seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 zur Interpellation 16.3807 «Kommerzielle Schlepper und Menschenhändler. Strafmass» geprüft, ob eine Anhebung des Strafmasses bei Artikel 116, insbesondere bei der qualifizierten Tatvariante, vorgenommen werden soll.
Er hat aus den folgenden Gründen darauf verzichtet:
Zwar sehen Deutschland, Österreich und Liechtenstein vor, dass qualifizierter Menschenschmuggel mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann. Art. 116 stellt jedoch Tathandlungen unter Strafe, die als Gehilfenschaft zu Artikel 115 AIG gelten (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Durch die gesonderte Strafbarkeit in Artikel 116 AIG wird die Tathandlung der Gehilfenschaft bereits heute wesentlich strenger bestraft, als es die Regel ist. Grundsätzlich wird der Gehilfe stets milder bestraft als der Haupttäter (Art. 25 StGB).
Überdies schützt Artikel 116 AIG staatliche Interessen an der Verhinderung von rechtswidrigen Einreisen und nicht die Interessen der geschmuggelten Menschen. Zu deren Schutz gelten bei Übergriffen durch die Täterschaft die Strafbestimmungen des StGB, wie beispielsweise vorsätzliche Tötung, Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung. Erfolgt die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation, ist ebenfalls eine zusätzliche Bestrafung gestützt auf Art. 260ter StGB möglich. In Verbindung mit Artikel 116 Absatz 3 AIG ergibt sich in diesen Fällen somit eine mögliche Höchststrafe von 7,5 Jahren Freiheitsstrafe. Für den Schutz der Schweiz vor der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen wäre eine zehnjährige Freiheitsstrafe wie in anderen Staaten unverhältnismässig hoch. Zudem ist festzustellen, dass die heutigen Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft werden, was bedeutet, dass der heutige Strafrahmen ausreichend ist.
28 AS 2006 3535 f.
29 BBl 2018 2903
30 Vgl. dazu unten Ziff. 3 zu Art. 116 AIG.