Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
angeordnet werden. Diese Anordnung lässt sich nötigenfalls mit einem Zwangsgeld durchsetzen.
1.2.2 Redaktionelle Angleichung des AIG an den Schengener Grenzkodex
Für die Vollzugsbehörden und die betroffenen Personen ist es hilfreich, wenn im nationalen und internationalen Recht die gleichen Ausdrücke verwendet werden. Die vorgeschlagene Angleichung der Terminologie des AIG und seiner Ausführungsverordnungen an diejenige des Schengener Grenzkodex dient der Transparenz und der Rechtssicherheit. Sie erleichtert auch den internationalen Austausch.
1.2.3 Anpassung der Nebenstrafbestimmung zum Menschenschmuggel (Art. 116 AIG)
Die Bekämpfung von Menschenschmuggel ist ein gewichtiges Anliegen des Aktionsplans. Im Zentrum stehen dabei die effizientere Strafverfolgung, bessere behördenübergreifende Ermittlungen und die Festlegung von klaren Zuständigkeiten, ohne damit jedoch in die kantonale Kompetenzhoheit einzugreifen.15
Folgende Massnahmen des Aktionsplans wurden in diesem Bereich bereits ausgelöst und teilweise umgesetzt:
Schulungsmodul «Illegale Migration» und «Menschenschmuggel» für Auslandsvertretungen;
Kontaktliste «Illegale Migration/Menschenschmuggel»;
Ausbildung in der Bekämpfung des qualifizierten Menschenschmuggels am Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) sowie Sensibilisierungs- und Informationsveranstaltungen und -material;
eindeutige Zuweisung der Ermittlungen im Bereich qualifizierter Menschenschmuggel;
Benennung von Spezialisten bei Polizei und Staatsanwaltschaften im Bereich qualifizierter Menschenschmuggel;
Benennung von Ermittlungsgruppen im Bereich qualifizierter Menschenschmuggel;
Fakultative Bundeskompetenz bei Strafverfolgung gegen den qualifizierten Menschenschmuggel (Prüfung);
Konsequente Verwertung von Ermittlungshinweisen im Bereich qualifizierter Menschenschmuggel;
Informationsgewinnung über Menschenschmuggel in der ersten Asylbefragung.
1.2.3.1 Definition Menschenschmuggel
Gemäss Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen reicht das Täterspektrum im Bereich Menschenschmuggel von Einzelpersonen, die Familienangehörige über die Grenze bringen, bis hin zu grossen kriminellen Tätergruppierungen, die international vernetzt sind und skrupellos und gewinnorientiert agieren.16 Entsprechend ist auch der Strafrahmen von Artikel 116 AIG ausgestaltet. Er bewegt sich von der einfachen Busse in leichten
15 Aktionsplan, S. 51
16 Bericht «Gewerbsmässiger Menschenschmuggel und die Schweiz», Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM), 2014, S. 15.