Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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1.2 Die vorgeschlagene Lösung
1.2.1 Festlegung der Anforderungen an Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, Bereitstellung von Infrastruktur zu Gunsten der Grenzübertrittskontrolle durch den Flugplatzhalter und Genehmigungspflicht von baulichen Massnahmen, Umnutzungen oder der Änderung von betrieblichen Abläufen
Eine funktionierende Grenzübertrittskontrolle setzt geeignete örtliche Infrastrukturen und betriebliche Abläufe voraus. Sie kann daher nicht bloss von der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden allein gewährleistet werden. Die Behörde ist darauf angewiesen, dass ihr der Flugplatzhalter die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellt und bei der Ausgestaltung seiner betrieblichen Abläufe und bei der Infrastruktur die Bedürfnisse der Grenzübertrittskontrolle mitberücksichtigt. Um dies zu gewährleisten, bedarf es gewisser Minimalanforderungen, die erfüllt sein müssen, um einen Flugplatz zum Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, zu erklären und diesen als solchen zu betreiben. Diese Voraussetzungen sind heute rechtlich nicht näher geregelt. Auch wenn sie sich zumindest teilweise indirekt aus bestehenden Regelungen herleiten lassen, ist aus Gründen der Transparenz, der Rechtssicherheit und der Durchsetzbarkeit gegenüber den Flugplatzhaltern eine explizite rechtliche Regelung erforderlich. Der Vorentwurf legt in Artikel 95a E-AIG die Grundsätze fest, während die Detailregelungen durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe erfolgen sollen.
Im Gegensatz zum Zollrecht, gemäss dem Dritte dem Bund für die Ausübung der Zollkontrolle unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich die erforderlichen Anlagen und Räume zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übernehmen müssen12, fehlt es im Ausländerrecht bis heute an einer analogen Bestimmung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Zollbehörden gegenüber den für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden im Verhältnis zu den Flugplatzhaltern bessergestellt werden sollen: beide übernehmen hoheitliche Funktionen. Es ist festzuhalten, dass die Grenzübertrittskontrolle die Nutzung des Flugplatzes erst ermöglicht und so mittelbar wirtschaftlichen Nutzen generiert. Damit ist eine Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Grenzübertrittskontrolle notwendigen Infrastruktur durch die Flugplatzhalter gerechtfertigt. Letztlich dürften die dafür anfallenden Kosten als Teil der gesamten Infrastrukturkosten bereits heute und auch in Zukunft auf die Passagiere abgewälzt werden.
Das Zollrecht sieht zudem vor, dass im Rahmen von Neu- oder Umbauten von Zollflugplätzen die Bedürfnisse der Zollkontrolle zu berücksichtigen sind und deshalb Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, vorgängig der EZV zur Genehmigung zu unterbreiten sind.13 Eine analoge Bestimmung zugunsten der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden besteht nicht und soll deshalb geschaffen werden. Eine ordentliche Grenzübertrittskontrolle lässt sich nur durchführen, wenn insbesondere die dafür notwendigen betrieblichen und infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind. Entsprechend ist das AIG mit einer zu Artikel 139 der Zollverordnung vom 1. November 200614 (ZV) analogen Bestimmung zu ergänzen. Danach ist bei Neu- und Umbauten oder Umnutzungen von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, sowie anderen Anpassungen, die Einfluss auf die Grenzübertrittskontrollen haben (z. B. Prozessabläufe oder Schliesspläne), den Bedürfnissen der Grenzübertrittskontrolle Rechnung zu tragen. Entsprechende Projekte sind der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Kommt ein Flugplatzhalter diesen Verpflichtungen nicht nach, so können sie
12 Art. 5 Abs. 2 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)
13 Art. 4 Abs. 2 ZG
14 SR 631.01