Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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Ziel der Legislaturplanung («Die Schweiz sorgt für Sicherheit und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt»).

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Festlegung der Anforderungen an Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, Bereitstellung von Infrastruktur zu Gunsten der Grenzübertrittskontrolle durch den Flugplatzhalter, Genehmigungspflicht für bauliche Massnahmen, Umnutzungen sowie Abänderung der betrieblichen Abläufe, redaktionelle Nachführungen

Das Ausländerrecht unterscheidet bereits heute Flugplätze mit einer Schengen-Aussengrenze von solchen, bei denen keine Direktflüge von oder nach Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums durchgeführt werden dürfen. Bei Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, werden heute implizit gewisse Mindestanforderungen vorausgesetzt. Dazu gehört das Vorhandensein eines Transitbereichs, in dem sich eine Person, welcher die Einreise verweigert wird, während längstens 15 Tagen aufhalten kann (Art. 65 Abs. 3 AIG), oder die Trennung der Passagiere, die innerhalb des Schengen-Raums reisen, von Passagieren, die aus Drittstaaten ankommen oder in Drittstaaten reisen (Art. 7 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Anhang 6 Ziff. 2.1.1 SGK). Allerdings fehlt heute eine gesetzliche Pflicht gegenüber den Flugplatzhaltern, die für das reibungslose Funktionieren der Grenzübertrittskontrolle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Mit der vorliegenden Revision soll diese Lücke geschlossen und die Mindestanforderungen hinsichtlich Infrastruktur und betrieblicher Abläufe gesetzlich verankert werden.

Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, sollen neu verpflichtet werden, die für eine geordnete Durchführung der Grenzübertrittskontrollen erforderlichen Räumlichkeiten den Behörden unentgeltlich bereitzustellen. Sie sollen auch verpflichtet werden, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden die für eine geordnete Durchführung der Grenzübertrittskontrollen erforderlichen betrieblichen Abläufe zu definieren und sicherzustellen sowie bauliche Massnahmen zu treffen (Art. 95a Abs. 1 E-AIG). Zudem sollen Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, bei baulichen Massnahmen, welche die Aufgaben der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden tangieren, ihre Vorhaben neu vorgängig dieser Behörde zur Genehmigung unterbreiten (Art. 95a Abs. 3 E-AIG). Kommen Flugplatzhalter diesen Anforderungen nicht oder nicht genügend nach, so kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Antrag der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörde konkrete Vorgaben erlassen (Art. 95a Abs. 4 E-AIG). Bei deren Nichtbefolgung kann es ein Zwangsgeld verhängen, bis die Anordnungen erfüllt sind (Art. 95a Abs. 4 i.V.m. Art. 122d E-AIG). Zudem sollen Halter von internationalen Flughäfen aus Transparenzgründen auch im AIG verpflichtet werden, kostengünstige Unterkünfte für Personen bereitzustellen, die am Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 95a Abs. 2 Bst. b E-AIG i. V. m. Art. 22 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199831[AsylG]). Sie sollen auch ausdrücklich verpflichtet werden, eine internationale Transitzone zu betreiben (Art. 95a Abs. 3 Bst. abis E-AIG). Die Einzelheiten dazu sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Mit redaktionellen Anpassungen von Begriffen des AIG an jene des SGK soll sollen Missverständnisse verhindert und die Rechtsanwendung vereinfacht werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

31 SR 142.31