Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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Gleichzeitig findet der Begriff «Grenzkontrolle» aber auch bei einer Wiedereinführung von Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex Verwendung.32

Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen hingegen verwenden heute lediglich die Begriffe «Grenzkontrolle» und «Personenkontrolle». Der im SGK verwendete Begriff «Grenzübertrittskontrolle» wird im AIG nirgends verwendet. Dafür wird der Begriff «Grenzübertritt» mehrfach verwendet, wobei er sich nicht immer nur auf die Aussengrenze bezieht.33 Wo die Begriffe «Grenzkontrolle» bzw. «Personenkontrolle» verwendet werden, ist die aus dem SGK ableitbare Begriffsunterscheidung nicht erkennbar übernommen worden. Vielmehr werden die Begriffe im nationalen Recht meist synonym verwendet: Dies zeigt sich beispielhaft, wo in der Sachüberschrift der eine, im Normtext jedoch der andere Begriff verwendet wird oder gar ein Absatz beide Begriffe verwendet, ohne dass eine Differenzierung ersichtlich wäre.34

Mit Blick auf die Begriffsbestimmung des SGK schlägt der Vernehmlassungsentwurf daher vor, überall dort, wo das nationale Recht heute mit Bezug auf das Überschreiten der Schengener Aussengrenze den Begriff «Personenkontrolle» oder «Grenzkontrolle» verwendet, diese Begriffe durch «Grenzübertrittskontrolle» zu ersetzen. Diese Begrifflichkeiten sind auch auf Verordnungsstufe anzupassen (so bspw. Art. 31 VEV).

Wo schliesslich Kontrollen im Sinne der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz (Art. 25 ff. SGK) gemeint sind, ist im AIG neu von «Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex» zu sprechen.

Der Begriff «Grenze» selbst soll fortan als Oberbegriff für die «Schengen-Aussengrenzen der Schweiz» und «Schengener Binnengrenzen der Schweiz gemäss Schengener Grenzkodex» Verwendung finden.

Diese redaktionellen Änderungen betreffen zudem auch folgende Bestimmungen des AIG:

 Art. 9

 Art. 65

 Art. 95

 Art. 95a

 Art. 100a

 Art. 102b

 Art. 103 (nur in der deutschen Sprachversion)

 Art. 103b (nur in der deutschen Sprachversion)

 Art. 103c

 Art. 103g

 Art. 104

 Art. 104a

 Art. 104c

 Art. 108e

 Art. 109a

 Art. 111c

32 Art. 25 ff. SGK

33 In Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG meint «Grenzübertritt» die Einreise in die Schweiz sowohl von einem Schengen- Staat wie auch (über den Luftweg) von einem Drittstaat herkommend.

34 Vgl. Art. 7, 9 AIG sowie Art. 36 Abs. 1 VEV; Art. 104a Abs. 3 AIG.