Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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AIG), 2961 wegen der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) und 32 aufgrund einer Ein- oder Ausreise ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle (Art. 115 Abs. 1 Bst. d AIG).23
In 972 Fällen erfolgte im selben Jahr eine Verurteilung wegen Beihilfe dazu gemäss Artikel 116 AIG. Dabei entfielen 885 auf den Hauptanwendungsfall des Grundtatbestands (Erleichtern oder Vorbereiten der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts; Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG) und 5 auf dieselbe Tatbegehung in einem Schengen-Staat (Art. 116 Abs. 1 Bst. abis). 58 Verurteilungen erfolgten wegen der Beihilfe zur Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 Bst. b AIG). 17 Verurteilungen erfolgten als leichter Fall (altruistische Handlungen, geringer Unrechtsgehalt; Art. 116 Abs. 2 AIG) und 32 Verurteilungen als schwerer Fall (Handeln mit Bereicherungsabsicht oder für eine Vereinigung oder Gruppe, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung zusammengefunden hat; Art. 116 Abs. 3 AIG).
1.2.3.2 Strafprozessuale Überwachungsmassnahmen zur Bekämpfung von Menschenschmuggel
Bei Menschenschmuggel handelt es sich im Unterschied zum Menschenhandel (Art. 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193724[StGB]) nicht um ein klassisches Delikt gegen die Freiheit des Opfers. Menschenschmuggel wird, wenn auch oftmals in Notlagen, mit Wissen und Willen der einreisewilligen Person ausgeführt.25 Somit liegen Aussagen zu diesem Delikt regelmässig bloss in sehr reduziertem Ausmass vor. Dies führt dazu, dass sich die Ermittlungen in diesem Bereich sehr aufwändig gestalten und oftmals strafprozessuale Überwachungsmassnahmen (Post- und Fernmeldeverkehr; Art. 269 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]26) oder die verdeckte Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) zur Anwendung gebracht werden müssen. Namentlich um diese Massnahmen besser anwenden zu können, wurde aus Kreisen der Strafverfolgungsbehörden eine Erhöhung des Strafmasses bei Artikel 116 AIG gefordert. Eine solche Anpassung erscheint dafür jedoch nicht notwendig. Im qualifizierten Fall des Menschenschmuggels (Art. 116 Abs. 3 AIG) können bereits heute gestützt auf die StPO Überwachungsmassnahmen sowie die verdeckte Ermittlung angeordnet werden (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO, Art. 286 Abs. 2 Bst. b StPO). Bei Delikten im Rahmen des heute geltenden Grundtatbestands oder auch der Privilegierung (Art. 116 Abs. 1 und 2 AIG) ist es hingegen aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Zweck-Mittel-Relation) nicht angebracht, derartige Massnahmen anzuordnen.
1.2.3.3 Verschiebung der Strafbestimmung ins Kernstrafrecht
Aus Expertenkreisen wurde vorgeschlagen, den Menschenschmuggel analog dem Menschenhandel (Art. 182 StGB) neu im Kernstrafrecht (StGB) anstatt im AIG (Nebenstrafrecht) zu regeln. Dadurch werde der Stellenwert der Norm und damit auch das Interesse an einer Strafverfolgung erhöht.
Dafür müsste im Strafgesetzbuch eigens ein neuer Titel geschaffen werden, da sich das geschützte Rechtsgut beim Menschenschmuggel (Delikt gegen die öffentliche Ordnung) von jenem des Menschenhandels (Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit) klar unterscheidet. Die blosse Verschiebung eines Straftatbestandes vom Nebenstrafrecht ins Kernstrafrecht (StGB) ist überdies hinsichtlich Verfolgungserfolg nicht von Relevanz: Zahlreiche Massendelikte sind heute im Nebenstrafrecht geregelt und werden dennoch regelmässig und
23 Da in einem Urteil mehrere Straftaten enthalten sein können, übersteigt die Summe der einzeln ausgewiesenen Straftaten das Total.
24 SR 311.0
25 So liegt es «im Interesse» der geschleppten Person, vom Schlepper illegal in ein Land verbracht zu werden.
26 SR 312.0