Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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gung durch die für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden unterstellt.7 Schliesslich soll eine neue gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Bundesrat die infrastrukturellen und betrieblichen Anforderungen an einen Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, festlegen kann. Zudem soll klargestellt werden, dass der Bundesrat auch die Kompetenz hat, die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen zu regeln; heute fehlt eine ausdrückliche rechtliche Grundlage dafür.

1.1.2 Redaktionelle Anpassungen

Es hat sich gezeigt, dass Begrifflichkeiten im Bereich der Grenzübertrittskontrollen uneinheitlich verwendet oder im Ausländerrecht unterschiedlich umschrieben werden. Dem soll mit redaktionellen Anpassungen Abhilfe geschaffen werden, indem die Terminologie im AIG so weit wie möglich an den SGK angeglichen wird. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

1.1.3 Anpassung der Nebenstrafbestimmung gegen Menschenschmuggel

Die Bekämpfung von Menschenschmuggel ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates und damit auch der integrierten Grenzverwaltungsstrategie.8 Unter Menschenschmuggel wird umgangssprachlich die Beihilfe zum Verbringen einer Person über die Grenze, meist gegen Bezahlung, verstanden. Dieser geläufige Begriff ist dem AIG bis heute unbekannt; diese Nebenstraftatbestände werden im AIG bislang mit «Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise, des rechtswidrigen Aufenthalts oder des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne dazu erforderliche Bewilligung» bezeichnet (Art. 116 AIG). Der Begriff «Menschenschmuggel» hat bis heute keinen Eingang in die Terminologie des Gesetzes gefunden, wohl da die Tatbestände im Artikel 116 breit gefasst sind und sich hinsichtlich der Qualifikation (und damit auch im Strafmass) deutlich voneinander unterscheiden.

Sowohl parlamentarische Vorstösse, als auch Fachkreise fordern eine Anpassung und Schärfung der Strafbestimmung zur Bekämpfung des Menschenschmuggels. Namentlich folgende parlamentarische Vorstösse äussern sich zu diesem Thema:

 P 15.3215 Verstärkung des Kampfes gegen den Menschenschmuggel (N 8.5.2015, Hefti Thomas)

 I 15.3906 Warum legen wir den Schleppern nicht das Handwerk?

(N 4.12.15, Stolz Daniel)

 P 16.3616 Kriminelle Schlepper verstärkt bekämpfen

(N 24.8.16, Béglé Claude)

 I 16.3807 Kommerzielle Schlepper und Menschenhändler. Strafmass (N 2.12.16, Feri Yvonne)

 Frage 16.5358 Kampf den Schlepperbanden. Ist das Regelwerk angemessen? (N 14.9.16, Addor Jean-Luc)

 Parl. I 16.477 Den Kampf gegen Schlepperbanden verstärken

(N 30.916, Addor Jean-Luc)

 P 17.3790 Schaffung einer Strafbestimmung gegen das Schlepperwesen (N 15.11.17, Jauslin Matthias Samuel)

 I 18.4188 Artikel 116 des Ausländergesetzes und das «Delikt der

7 Der Bundesrat soll zudem auf Verordnungsstufe die Kategorien der Aussengrenzflughäfen definieren und die Kriterien festlegen, nach denen künftig Flugplätze zu Aussengrenzen der Schweiz erklärt werden können. Zudem soll er regeln, unter welchen Voraussetzungen auch auf Flugplätzen, die nicht als Aussengrenze bezeichnet wurden, ausnahmsweise ein Überschreiten der Aussengrenze (als Direktflüge von und nach Flugplätzen ausserhalb des Schengen-Raums) möglich sein soll.

8 Vgl. dazu insbesondere S. 51 des Aktionsplans.