Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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Art. 109a Abs. 2 Bst. c

Abgesehen von den Schengen-Aussengrenzen an den Flughäfen finden auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz keine Grenzübertrittskontrollen, sondern lediglich Personenkontrollen statt (vgl. dazu auch Art. 103c Abs. 2 Bst. a). Für die Online-Abfrage bei Personenkontrollen ausserhalb von Grenzübertrittskontrollen ist Art. 109a Abs. 2 Bst. d einschlägig, weshalb der Begriff «und im Hoheitsgebiet» ersatzlos gestrichen werden kann.

Es erfolgt zudem eine Angleichung von Begriffen des AIG an den Schengener Grenzkodex (siehe auch Art. 7 Abs. 2).

Art. 116

Sachüberschrift

Neu wird in der Sachüberschrift der Begriff «Menschenschmuggel» abgebildet. Dieser Begriff ist geläufig, deckt in Anlehnung an die Definition des Zusatzprotokolls zum UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (vgl. Ziff. 1.2.3.1) allerdings bloss das grenzüberschreitende Moment ab. Dies soll in der Sachüberschrift mit der Formulierung «Menschenschmuggel und andere Formen der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung» berücksichtigt werden. Mit der Anführung des Begriffs «Menschenschmuggel» in der Sachüberschrift soll insbesondere die Wahrnehmung dieser Bestimmung verbessert und die generalpräventive Signalwirkung erhöht werden. Zudem wird in der Sachüberschrift neu und analog zum Titel von Art. 115) auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Abs. 1 Bst. b) erwähnt.

Art. 122d

Abs. 1

Gemäss Vernehmlassungsentwurf sollen Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, verpflichtet werden können, die für eine geordnete Durchführung der Grenzübertrittskontrollen erforderlichen betrieblichen Abläufe sicherzustellen, allenfalls notwendige bauliche Massnahmen vorzunehmen sowie die für die Grenzübertrittskontrolle erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich bereitzustellen (Art. 95a Abs. 1). Für den Fall, dass die Flugplatzhalter diesen Verpflichtungen gemäss Beurteilung des SEM nicht oder nicht genügend nachkommen sollten, soll die Vornahme dieser Handlungen behördlich mittels Verfügung angeordnet werden können (Art. 95 Abs. 4 E-AIG). Das SEM soll in seiner Verfügung eine Frist setzen, innert welcher der Flugplatzhalter die Mängel zu beheben hat. Für den Fall, dass der ein Flugplatzhalter dieser Verpflichtung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann das SEM in der gleichen Verfügung ein Zwangsgeld in der Höhe von maximal 50 000 Franken pro Tag (18,25 Millionen Franken pro Jahr) vorsehen. Damit soll der Anordnung die gehörige Nachachtung verschafft werden. Da der vom Flugplatzhalter geforderten Handlungen nicht durch Behörden oder einen Dritten nachgekommen werden kann, ist eine Ersatzvornahme nicht möglich. Auch die Prüfung des Entzuges der Qualifikation als Schengen-Aussengrenze wäre in diesem Fall unverhältnismässig. Damit ist das Zwangsgeld das geeignete und erforderliche Mittel, um säumige Flugplatzhalter zur Vornahme der behördlich angeordneten Massnahmen anzuhalten. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen und effektiven Grenzübertrittskontrolle rechtfertigt ein solches Vorgehen.

Abs. 2

Ab dem Moment, indem der Flugplatzhalter dem verlangten Verhalten gemäss Beurteilung des SEM nachkommt, entfällt die Zahlungspflicht. Das SEM kommuniziert dies mittels Verfügung (Art. 5 Abs. 1 VwVG) gegenüber dem Flugplatzhalter.