Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 3
Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass sowohl den Bedürfnissen der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden, wie auch der Klassifizierung als Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, Rechnung getragen wird. Bauliche Massnahmen und Umnutzungen seitens des Flughafenhalters, wie auch Anpassungen der betrieblichen Abläufe mit Einfluss auf die Tätigkeit der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden, sollen künftig vorgängig dieser Behörde zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Dabei handelt es sich um eine analoge Bestimmung zum Zollrecht, das in solchen Fällen eine Genehmigung durch die Zollbehörde verlangt (Art. 139 ZV). Das luftfahrtrechtliche Plangenehmigungsverfahren bleibt vorbehalten.
Anordnung von Massnahmen gegenüber den Haltern von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
Abs. 4
Kommt der Flugplatzhalter nach Auffassung der Behörden seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1-3 nicht oder nicht genügend nach, so soll das SEM mittels Verfügung vom Flugplatzhalter die für eine geordnete Durchführung der Grenzkontrollen notwendigen Anpassungen der betrieblichen Abläufe, bauliche Massnahmen oder auch den Umfang der unentgeltlich bereitzustellenden Räumlichkeiten (Abs. 1) sowie die Vornahme der in Absatz 2 aufgeführten Pflichten einfordern können. Es legt mit einer anfechtbaren Verfügung eine Frist fest, innert welcher die festgestellten Mängel zu beheben sind und droht die möglichen Folgen bei einer Nichteinhaltung an (Art. 122d E-AIG). Dies geschieht grundsätzlich auf Antrag der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden ans SEM und bei Absatz 2 Buchstabe c direkt durch das SEM.
Abs. 5
Delegation an den Bundesrat
Es soll eine Delegationsnorm geschaffen werden, die dem Bundesrat erlaubt, die Pflichten gemäss den Absätzen 1-3 näher zu umschreiben.
Art. 100a, 102b, 103 (nur in der deutschen Sprachversion), 103b (nur in der deutschen
Sprachversion), 103g, 104, 104a, 104c, 108e, 109a und 111c
Es erfolgt eine Angleichung von Begriffen des AIG an den Schengener Grenzkodex (siehe Art. 7 Abs. 2). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Gliederungstitel vor Art. 103
Im Gliederungstitel zum 2. Abschnitt vor Artikel 103 wird der Begriff «Flughäfen» an den SGK angepasst und durch «Flugplätze» ersetzt. Eine materielle Änderung geht damit nicht einher.
Art. 103c Abs. 2 Bst. a
Diese Bestimmung wurde im Rahmen einer Schengen-Weiterentwicklung (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES]; 18.087) geschaffen und soll nunmehr nachgebessert werden. Abgesehen von den Schengen-Aussengrenzen an den Flughäfen, finden auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz keine Grenzübertrittskontrollen, sondern lediglich Personenkontrollen statt. Für die Online-Abfrage bei Personenkontrollen ausserhalb von Grenzübertrittskontrollen ist Art. 103c Abs. 2 Bst. c einschlägig, weshalb der Begriff «und im Hoheitsgebiet» ersatzlos gestrichen werden kann.
Es erfolgt zudem eine Angleichung von Begriffen des AIG an den Schengener Grenzkodex (siehe auch Art. 7 Abs. 2).