Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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ren Übertritt im grenznahen Raum aufgegriffen und formlos weggewiesen wurden (Art. 64c Abs. 1 Bst. a AIG). Dafür ist eine Ergänzung von Artikel 82 AIG erforderlich.

Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten eines kantonalen Ausreisezentrums an der Grenze soll nur vorübergehend, bzw. auf einen bestimmten Zeitraum befristet und in Ausnahmesituationen erfolgen. Diesem Anliegen soll mit einer «kann-Bestimmung» und mit der expliziten Erwähnung «Befristung» im Gesetzestext Rechnung getragen werden.

2.2 Umsetzungsfragen

Der Vernehmlassungsentwurf sieht keine neuen Aufgaben für die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone vor. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dienen der Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten, schaffen Transparenz und sorgen so für einen effizienteren Vollzug. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Umsetzung der Motion Abate 17.3857, die einen neuen Tatbestand für die kurzfristige Festhaltung in den kantonalen Ausreisezentren sowie unter gewissen Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung dieser Einrichtungen durch den Bund vorsieht.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

Art. 7 Abs. 2 und 3

Abs. 2

Schengener Aussengrenze und Schengen-Binnengrenzen der Schweiz

Der Bundesrat soll die Durchführung der Kontrollen an der Grenze regeln können. Dies ergibt sich bereits aus der aktuellen Fassung von Absatz 2 («Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze»), soll jedoch deutlicher abgebildet werden, indem angefügt wird, dass er auch die Durchführung dieser Kontrollen regelt. Materielle Änderungen gehen damit somit nicht einher.

Gebühren zu Lasten der Flugplatzbetreiber

Die VEV sieht vor, dass Einreisen an Flugplätzen, die nicht als Schengen-Aussengrenzen der Schweiz deklariert sind, mit vorgängiger Bewilligung im Einzelfall erlaubt werden können (Art. 29 Abs. 3 VEV). Absatz 2 soll deshalb neu mit der Bestimmung ergänzt werden, dass der Bundesrat für solche, aber auch für alle anderen Grenzübertrittskontrollen Gebühren vorsehen kann.

Redaktionelle Angleichung der Terminologie des Schengener Grenzkodex und des nationalen Rechts

Die Begriffe im Bereich der Kontrolle von Grenzübertritten sind in dem für die Schweiz verbindlichen SGK und im AIG nicht immer einheitlich. Gemäss SGK umfasst der Begriff der Grenzkontrolle nicht nur die Personenkontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenze zwischen den Grenzübergangsstellen, sondern auch die Analyse des Risikos für die innere Sicherheit sowie Bedrohungen, welche die Sicherheit der Aussengrenzen beeinträchtigen können. In weiteren Bestimmungen des SGK, namentlich in den Überschriften der Artikel 7–9, wird der operative Vorgang, den Personen beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenze zu durchlaufen haben, als «Grenzübertrittskontrolle» bezeichnet.