Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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4.4.2 Internationale Flughäfen

Die Halter von internationalen Flughäfen haben zugunsten des SEM überdies (vgl. Ziff. 4.4.1, da jeder internationale Flughafen eine Schengen-Aussengrenze bildet) kostengünstige Unterkünfte für Personen, die am Flughafen um Asyl nachfragen, bereitzuhalten und eine internationale Transitzone zu betreiben. Diese Pflicht soll neu auch im AIG festgeschrieben werden. Hinsichtlich dieser Unterkünfte für Asylsuchende entstehen jedoch keine neuen Kosten, da diese Pflicht bereits heute besteht (Art. 22 Abs. 3 AsylG).

4.4.3 Gemeinden, urbane Zentren, Agglomeration und Berggebiete

Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomeration und Berggebiete.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf zur Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern) sowie auf Artikel 123 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts). Er ist mit der Verfassung vereinbar.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen des AIG sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Verschiedene, namentlich redaktionelle Angleichungen von Begriffen des AIG an den SGK, stehen im Einklang mit dem Europäischen Recht. Grenzrelevante Bestimmungen sind insbesondere kompatibel zur Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) der EU (Verordnung [EU] 2017/2226 und [E] 2017/2225; Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie zur Errichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) der EU (Verordnung [EU] 2018/1240 über die Errichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems).

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie keine Subventionsbestimmungen enthält und auch nicht die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens nach sich zieht.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage delegiert die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Halter von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, sowie der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden an den Bundesrat (Art. 95a Absatz 5 E-AIG). Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Regelung der Grenzübertrittskontrollen ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht (Art. 7 Abs. 2 AIG). Diese Delegationen sind notwendig, um insbesondere den sich rasch wandelnden Bedürfnissen im Bereich des Luft- und Grenzverkehrs Rechnung tragen zu können.