Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten

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zahlreich geahndet (bspw. Strassenverkehrsgesetz, Betäubungsmittelgesetz). Die Verschiebung ins Kernstrafrecht könnte allenfalls dazu führen, dass die Norm sichtbarer wird, was letztlich der Generalprävention und Abschreckung dienlich sein kann. Diese Wirkung kann jedoch auch durch eine Neuformulierung der Sachüberschrift von Artikel 116 AIG erreicht werden, indem, wie von Expertenkreisen gefordert, der Begriff «Menschenschmuggel» abgebildet wird (vgl. dazu Ziff. 1.2.3.6).

Die Verschiebung der in Artikel 116 AIG enthaltenen Nebenstrafbestimmung ins Kernstrafrecht (StGB) wird in Arbeitsgruppen bislang auch von Expertenkreisen als wenig zielführend erachtet. Begründet wird dies damit, dass eine blosse Verschiebung der Norm kaum zu der erhofften Intensivierung der Strafverfolgungsaktivitäten führen dürfte. Den Grund für die wenigen Strafverfahren wegen Menschenschmuggels sehen die Strafverfolgungsbehörden in den fehlenden Ressourcen und der hohen Komplexität der Fälle, insbesondere aufgrund des Auslandsbezugs und der grenzüberschreitenden deliktischen Tätigkeit. Auch ein Blick auf die Nachbarländer zeigt, dass Menschenschmuggel üblicherweise nicht im Kernstrafrecht, sondern im Nebenstrafrecht geregelt wird.

Damit diesem regelmässig länderübergreifenden Tatbestand besser entgegnet werden kann, ist die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung. Im Rahmen der operativen Tätigkeiten konnten in den letzten Jahren namentlich folgende Verbesserungen und Verstärkungen der nationalen und internationalen Zusammenarbeit erzielt werden:

 Im Herbst 2015 ist in Chiasso die Spezialeinheit Gruppo Interforze per la Repressione dei Passatori (GIRP) gebildet worden, um die Strafverfolgung von grenzüberschreitend tätigen Schleusergruppen zu verbessern. Der Kanton Tessin ist eine wichtige Transitregion für die Schleusung von Migrantinnen und Migranten aus Afrika via Italien nach Nordeuropa. Unter Führung der Kantonspolizei Tessin führt die Einheit Ermittlungen gegen Schleppernetzwerke, analysiert Informationen zur irregulären Migration und erstellt Lagebilder, tauscht Informationen mit den Nachbarstaaten aus und entwickelt Strategien zur Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenschmuggel insbesondere via die zentrale Mittelmeerroute.

 Die Schweiz (fedpol) ist Mitglied des INTERPOL Specialist Operational Network against Migrant Smuggling (ISON), das Ende 2015 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung von Menschenschmuggel geschaffen wurde. Das Netzwerk setzt sich zusammen aus Experten aus zahlreichen INTERPOL-Teilnehmerstaaten, die vom Menschenschmuggel als Herkunfts-, Transitund/oder Zielstaat betroffen sind. ISON sieht insbesondere vor, den internationalen Informationsaustausch zu verbessern.

 Seit Februar 2016 ist das von Europol geschaffene European Migrant Smuggling Centre (EMSC) operativ. Dieses unterstützt die EU-Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten wie die Schweiz bei der Bekämpfung von organisierten kriminellen Gruppierungen im Bereich des Menschenschmuggels.

1.2.3.4 Prüfung der Neuformulierung und Erhöhung des Strafmasses bei Artikel 116 AIG

Die Interpellation Feri «Kommerzielle Schlepper und Menschenhändler. Strafmass»27 forderte eine Anpassung des Strafmasses im Bereich Menschenschmuggel für den Grundtatbestand wie auch für den qualifizierten Tatbestand (Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 AIG): Bis anhin werde in Artikel 116 Absatz 1 AIG lediglich festgehalten, dass mit Freiheitsstrafe bis zu ei-

27 16.3807; erledigt am 16.12.2016