Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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Da keine Gründe für eine Verschärfung des qualifizierten Straftatbestands (Art. 116 Abs. 3 AIG) bestehen, soll auch auf eine Anhebung des Strafmasses beim Grundtatbestand (Art. 116 Abs. 1 AIG) verzichtet werden.
1.2.3.5 Unterstellung von Menschenschmuggel unter die Bundesgerichtsbarkeit
Die Prüfung der Schaffung einer fakultativen Bundeskompetenz (Zuständigkeit des Bundes auch unterhalb der Schwelle von Art. 260terStGB) wurde aufgrund von laufenden gesetzgeberischen Arbeiten im materiellen Strafrecht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als nicht opportun erachtet und sistiert. Findet der Menschenschmuggel durch eine kriminelle Organisation im Sinne von Artikel 260terStGB statt, so besteht schon heute die Möglichkeit einer fallweisen Bundeskompetenz. Gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO untersteht Artikel 260terder Bundesgerichtsbarkeit, sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland (Bst. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Bst. b).
Am 30. September 2016 wurde die parlamentarische Initiative 16.477 «Den Kampf gegen Schlepperbanden verstärken» eingereicht. Sie forderte, dass die Bekämpfung von Menschenschmuggel der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt wird. Artikel 23 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sollte dafür mit einem neuen Buchstaben m ergänzt werden, der die Straftaten nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b des Ausländergesetzes (qualifizierte Form der Tatbegehung, in der sich die Täterschaft für eine fortgesetzte Begehung dieser Tat zu einer Vereinigung oder Gruppe zusammengefunden hat) der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt. Der parlamentarischen Initiative wurde im November 2017 in der vorberatenden Rechtskommission des Nationalrates knapp keine Folge gegeben. Der Nationalrat hat ihr am 13. März 2018 mit 104 zu 83 Stimmen Folge gegeben. Der Ständerat ist seiner Kommission gefolgt und hat der parlamentarischen Initiative am 26. September 2018 keine Folge gegeben. Damit manifestiert sich der Wille des Gesetzgebers, den Menschenschmuggel nicht der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen.
1.2.3.6 Neuformulierung der Sachüberschrift
Mehrfach wurde argumentiert, die Strafverfolgung von Menschenschmuggel dadurch zu unterstützen, dass die Strafbestimmung statt im Nebenstrafrecht neu im Kernstrafrecht festzuhalten sei (siehe Ziff. 1.2.3.3). Wenngleich eine Regelung im Nebenstrafrecht einer Strafverfolgung nicht abträglich ist, ist nicht von der Hand zu weisen, dass das unter dem Begriff «Menschenschmuggel» geläufige deliktische Verhalten im AIG nur schwer auffindbar ist. Im Gegensatz zum Menschenhandel (Art. 182 StGB) verwendet Artikel 116 AIG den bekannten Begriff «Menschenschmuggel» weder im Normtext, noch in der Sachüberschrift. Allerdings werden nicht alle in Artikel 116 AIG enthaltenen Tatbestände üblicherweise mit dem Begriff «Menschenschmuggel» in Verbindung gebracht. Insbesondere das Verschaffen einer Erwerbstätigkeit ohne dazu erforderliche Bewilligung (Abs. 1 Bst. b) unterscheidet sich stark von der Beihilfe zum rechtswidrigen Überschreiten der Landesgrenze. Dennoch ist es sinnvoll, neu den Begriff «Menschenschmuggel» neu in der Sachüberschrift abzubilden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015– 2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die Umsetzung des Aktionsplans und die Revision der Nebenstrafbestimmung zum qualifizierten Menschenschmuggel stehen jedoch in engem Zusammenhang zum dritten