Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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Fällen bis hin zur Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe, bei einer qualifizierten Tatbegehung.
Das UNO-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität enthält im Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg17 die international gültigen Begriffsbestimmungen zum Menschenschmuggel: Unter Schleusung von Migranten18 wird die Herbeiführung der unerlaubten Einreise einer Person in einen Vertragsstaat verstanden, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen. Die unerlaubte Einreise ist das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen.
Im Schweizer Recht sind die Straftatbestände des «Menschenschmuggels» in Artikel 116 AIG enthalten: Die Nebenstrafbestimmung richtet sich gegen die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts oder des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne dazu erforderliche Bewilligung. Absatz 1 enthält den Grundtatbestand, Absatz 2 die privilegierte («leichter Fall»)19 und Absatz 3 die qualifizierte Form des Tatbestands. Bei Artikel 116 AIG handelt es sich um die verselbstständigte Gehilfenschaft zu Artikel 115 AIG (Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung).
Das seit 2008 geltende AIG (2008–2018: AuG) wurde an internationale Standards angeglichen und sieht im Vergleich zum früheren Recht (ANAG) bereits deutlich strengere Strafbestimmungen vor, insbesondere für die gewinnorientierte und organisierte Form der Tatbegehung. Diese qualifizierten Formen wurden mit dem AIG nicht mehr nur als Vergehen, sondern als Verbrechen eingestuft. Die maximale Freiheitsstrafe wurde in der Folge von drei auf fünf Jahre angehoben.20 Seit dem 1. Januar 2011 besteht zudem die Möglichkeit, in der Schweiz wohnhafte Menschenschmuggler auch dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie Personen, die nie schweizerischen Boden betreten haben, innerhalb des Schengen-Raums schleusen (Art. 116 Abs. 1 Bst. abisAIG). Diese Anpassung entspricht der EU-Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt21, die für die Schengen-Mitgliedstaaten die Strafbarkeit der Gehilfenschaft zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vorschreibt.
Die Richtlinie 2002/90/EG fordert namentlich, dass angemessene Sanktionen festgelegt werden für Personen, die Anstiftung oder Gehilfenschaft zur illegalen Ein- oder Durchreise oder mit Gewinnabsicht zum illegalen Aufenthalt leisten. Die Sanktionen haben gemäss Richtlinie wirksam, angemessen und abschreckend zu sein. Die Staaten können gemäss Richtlinie beschliessen, dass diese Handlungen in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken keine Sanktionen zur Folge haben, wenn das Ziel der Handlung die humanitäre Unterstützung der betroffenen Person ist.
Im Jahr 201822 erfolgten 8679 Verurteilungen wegen Verletzung der Einreisevorschriften (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), 9330 wegen rechtswidrigem Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b
17 Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2000, SR 0.311.541.
18 Synonym dazu werden namentlich auch die Begriffe «Schlepperei» und «Menschenschmuggel» verwendet.
19 Im Parlament wurde der Antrag der Kommissionsminderheit, der einen Strafausschlussgrund bei humanitären Beweggründen vorsah, abgelehnt. Artikel 116 AIG findet also auch auf Personen Anwendung, die einmalig und aus achtenswerten Gründen einer Ausländerin oder einem Ausländer Gehilfenschaft leisten.
20 Amtl. Bull. NR 2004, S. 1147 ff.
21 ABl. L 328 vom 5.12.2002
22 Stand des Strafregisters: 20.05.2019.