Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Umsetzung Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung»
Mit der Schengen-Assoziierung im Jahr 2008 hat sich das Regime der Personenkontrollen an den Landesgrenzen der Schweiz grundlegend geändert: Während an den Binnengrenzen im Schengen-Raum grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr zulässig sind, wurden sie an den Schengener Aussengrenzen verschärft. Dieser Systemwechsel erforderte neue, Schengen-weit koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität. Doch auch auf nationaler Ebene sind eine engere Kooperation der Grenzverwaltungsbehörden und eine verstärkte Koordination der Vollzugsmassnahmen erforderlich.
Das Evaluation Committee der EU empfahl der Schweiz in seinem Evaluationsbericht aus dem Jahr 2008 zur Umsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens die Entwicklung eines «umfassenden nationalen Plans, der alle Elemente einer integrierten Grenzverwaltung […] enthält». Die Schweiz hat diese Empfehlung umgesetzt und einen nationalen Plan zur effizienten und koordinierten Bekämpfung der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität ausgearbeitet: den Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung (Aktionsplan)2.
Der Aktionsplan basiert auf der vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Integrierten Grenzverwaltungsstrategie. Er wurde im Juli 2014 durch den Bundesrat und im November 2014 durch die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zur Kenntnis genommen. Er enthält 68 konkrete Massnahmen zur Umsetzung der Strategie, von denen heute die meisten umgesetzt sind. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 20183 (VEV) werden zwei weitere Massnahmen umgesetzt.4
Gemäss Schengener Grenzkodex (SGK)5 dürfen die Schengener Aussengrenzen nur an den dafür bezeichneten Grenzübergangsstellen überschritten werden. Weil die Schweiz ausschliesslich von Schengen-Staaten umgeben ist, kommen dafür nur Flugplätze in Frage. Zurzeit hat die Schweiz zwölf Flugplätze als Grenzübergangsstellen (im Sinne von «Aussengrenzübergangsstellen») deklariert.6 Auf allen anderen Flugplätzen der Schweiz dürfen grundsätzlich keine Direktflüge von oder nach Drittstaaten (Staaten ausserhalb des Schengen-Raums) durchgeführt werden.
Im AIG soll festgelegt werden, wie und in welchem Umfang sich die Betreiber von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, für eine geordnete Durchführung der Grenzübertrittskontrollen zu beteiligen haben.
Zudem werden bauliche Massnahmen und Umnutzungen sowie die Abänderung von betrieblichen Abläufen mit Bezug zur Grenzübertrittskontrolle generell der vorgängigen Genehmi-
2www.sem.admin.ch/dam/data/sem/einreise/ibm/aktionsplan-ibm_d.pdf
3 SR 142.204
4 M 3.4-1-1: Beteiligung der Flugplatzhalter an den Grenzkontrollkosten [sowie Überprüfung] und rechtliche Abstützung der Flugplatzkategorien; M 3.4-1-2: Prüfung der Abschaffung des Ausnahmeregimes für Non- Schengen-Flüge auf Flugplätzen der Kategorie D.
5 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
6 Es sind dies: Zürich, Genf, Basel, Bern-Belp, Sitten, Lugano-Agno, St. Gallen-Altenrhein, Samedan, Lausanne- Blécherette, La Chaux-de-Fonds, Grenchen, Locarno.