Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/83: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 3
Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes soll die wirtschaftliche Grösse des Flugplatzes mitberücksichtigt werden. Damit soll das Zwangsgeld verhältnismässig verfügt werden und die Flugplätze entsprechend ihrer wirtschaftlichen Grösse gleichbehandelt werden.
3.2 Bestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
Im AIG soll der Begriff «Flughafen» durch «Flugplatz» ersetzt werden. Dieser Begriff kommt im AsylG (Übergangsbestimmungen ausgenommen) zwanzigmal selbständig und zweimal als Teilbegriff («Flughafenbetreiber» in Art. 22 Abs. 3 und «Flughafenkantone» in Art. 27 Abs. 3) vor.
Auf eine Änderung des Begriffs im AsylG soll jedoch verzichtet werden. Sie wäre mit grossen Auswirkungen auf der faktischen Ebene verbunden (bspw. Umbenennung des bekannten Begriffs «Flughafenverfahren» in «Flugplatzverfahren»). Da die Bezeichnung «Flughafen» im AsylG, anders als im AIG, lediglich der geografischen Eingrenzung auf ein Gebiet (auf welchem ein Flughafen betrieben wird) dient, scheint dies gerechtfertigt. Zudem werden Asylverfahren ausschliesslich an «internationalen Flughäfen» der Schweiz durchgeführt, was den Verzicht auf die Begriffsänderung im AsylG ebenfalls rechtfertigt.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat für den Bund keine personellen Auswirkungen.
Mehrkosten werden dem Bund längerfristig aufgrund der Möglichkeit entstehen, sich künftig an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren beteiligen zu können. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind schwierig abzuschätzen. Aktuell ist davon auszugehen, dass nebst dem Ausreisezentrum im Kanton Tessin in absehbarer Zeit keine weiteren Ausreisezentren in anderen Grenzkantonen eröffnet werden. Im Jahr 2017 hat sich der Bund (EJPD und EZV) auf der Grundlage der erwähnten Vereinbarung mit einem Betrag von insgesamt 900 000 Franken an den Betriebskosten des Ausreisezentrums Rancate beteiligt (vgl. Ziff. 2.1.3). In diesem Jahr wurden insgesamt 5 926 Personen im Ausreisezentrum untergebracht. Für das Jahr 2018 und das aktuelle Jahr entspricht die finanzielle Beteiligung des Bundes der vertraglich festgelegten Minimalbeteiligung von 240 000 Franken. Die finanzielle Beteiligung des Bundes wird Ende 2019 beendet.
Eine zukünftige Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten eines Ausreisezentrums hängt von verschiedenen Bedingungen ab, insbesondere davon, dass eine Ausnahmesituation im grenznahen Bereich vorliegt. Es handelt sich bei der entsprechenden Finanzierungsbestimmung zudem um eine «Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass der Bund auch dann von einer finanziellen Beteiligung absehen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Beteiligung gegeben sind, er aber den Kanton auf andere Weise unterstützen kann, beispielsweise durch den verstärkten Einsatz der EZV. Die auf Verordnungsstufe festzulegende maximale Fallpauschale, mit welcher sich der Bund an den Betriebskosten beteiligen kann, wird tiefer sein als die Haftpauschale nach Artikel 15 VVWAL (vgl. Erläuterungen zu Art. 82 Abs. 2 AIG).
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Artikel 7 Abs. 1 und 95a Abs. 1 E-AIG auf die EZV, wo diese im Auftrag der Kantone als für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörden Grenzübertrittskontrollen durchführt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen.
Das mit Artikel 122d Abs. 1 E-AIG neu einzuführende Zwangsgeld erhebt das SEM zugunsten der allgemeine Bundeskasse.