Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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Daten zu entnehmen sind. Massgebend sind jeweils die kombinierten Emissionen. Der neue Absatz 1bis enthält die Bestimmung des bisherigen Absatzes 1.

Die Zielwerteinhaltung bei in einem mehrstufigen Verfahren genehmigten Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern obliegt dem Importeur des Fahrzeugs, auch wenn das Fahrzeug in unvollständigem Zustand importiert wird. Massgebend für die Bemessung der CO2-Emissionen und des Gewichts ist der Zustand bei der Erstzulassung, also der vervollständigte, zulassungsfähige Zustand. Mit der Verordnung (EU) 2020/22 hat die EU Vorgaben zur Ermittlung der sanktionsrelevanten Daten ausgehend vom Basisfahrzeug (bevor das Fahrzeug effektiv vervollständigt ist) im Rahmen des WLTP-Verfahrens definiert. Diese Vorgaben werden in Absatz 3 Buchstabe b auch für die Schweiz übernommen. Materiell ersetzt diese Bestimmung die hier bisher referenzierten Bestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Ausserdem wird auch in Absatz 3 der Verweis auf den EU-Rechtsrahmen wie in Artikel 2 Buchstabe a aktualisiert.

Typengenehmigte Fahrzeuge nach Absatz 3bis, die über keine WLTP-Emissionswerte verfügen, sind zum Beispiel nach NEFZ genehmigte Lagerfahrzeuge, die bereits verzollt und somit weiterhin zulassungsfähig sind, sowie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die nach den europäischen Abgasvorschriften für schwere Fahrzeuge genehmigt sind.

Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung

Der neue Absatz 1 regelt explizit, dass ab 2021 für den Vollzug der Zielwerte, konkret die Beurteilung der Zielerreichung, die Emissionswerte gemäss WLTP verwendet werden. Die nachfolgenden Absätze regeln die konkreten Quellen, denen die CO2-Emissionswerte nach WLTP sowie die weiteren relevanten Daten zu entnehmen sind. Massgebend sind jeweils die kombinierten Emissionen. Der neue Absatz 1bis enthält die Bestimmung des bisherigen Absatzes 1.

Der Verweis auf den EU-Rechtsrahmen wird wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aktualisiert (Abs. 2). Absatz 2 präzisiert die Datenquellen für mehrstufige Fahrzeugen für die Emissionen und die weiteren sanktionsrelevanten Werte des vervollständigten Fahrzeugs und ermöglicht wie bei typengenehmigten Fahrzeugen die Nutzung des Berechnungsverfahrens nach der Verordnung (EU) 2020/22.

Fahrzeuge ohne Typengenehmigung nach Absatz 3, die über keine WLTP-Emissionswerte verfügen, sind zum Beispiel nach NEFZ genehmigte Lagerfahrzeuge, die bereits verzollt und somit weiterhin zulassungsfähig sind, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die nach den europäischen Abgasvorschriften für schwere Fahrzeuge genehmigt sind, sowie Fahrzeuge ohne europäische Gesamtgenehmigung.

Art. 26 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen

Der Verweis auf die Zielwert-Regelung der EU wird aktualisiert und referenziert nun auf die Verordnung (EU) 2019/631 (Abs. 1).

Im Zuge der Umstellung auf WLTP werden die CO2-Reduktionen durch Ökoinnovationen übergangsweise höher gewichtet in Anlehnung an Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission bzw. Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (neuer Absatz 1bis). Im Gegensatz zu den aus den Quellen nach den Artikeln 24 und 25 übernommenen, ganzzahligen Werten ist es angezeigt, im Fall von Ökoinnovationen, wie auch bei gasbetriebenen Fahrzeugen, die von einem Biogas-Abzug profitieren (Abs. 2), Änderungen der Emissionswerte auf der ersten Dezimalstelle zu berücksichtigen.

Der neue Absatz 3 enthält die Bestimmung des bisherigen Absatzes 2; zusätzlich wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Art. 28 Individuelle Zielvorgabe

Der Verweis in Absatz 2 auf die Zielwert-Regelung der EU wird aktualisiert und referenziert nun auf die Verordnung (EU) 2019/631. Gemäss der EU-Regelung werden die auf der bisherigen Messmethode basierenden, angepassten Zielvorgaben für das Jahr 2021 analog zur regulären Zielvorgabe unter Berücksichtigung der neu anwendbaren Messmethode (WLTP) umgerechnet. Ab dem Jahr 2022 müssen