Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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Damit haben neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen und deren zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung notwendigen Daten bzw. deren Berechnung definitiv vorliegen, erste Priorität.
Bleiben danach noch Emissionsrechte übrig, so werden sie in der zweiten Priorität für neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen nach Artikel 46a, die nach dem 1. Januar aber spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres in Betrieb genommen und im Vorjahr fristgerecht gemeldet wurden, reserviert. Diese Teilnehmer verfügen über historische Daten seit der Inbetriebnahme und müssen darauf basierend eine realistische Abschätzung ihrer geplanten Aktivitätsraten vorlegen. Das BAFU behält sich vor, diese Angaben zu überprüfen und stellt die entsprechende Menge an Emissionsrechten zurück. Der exakte Anspruch kann erst nach Vorliegen der Daten für das erste ganze Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme berechnet werden. Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Abschätzung zu tief war, so erhält der Teilnehmer für das entsprechende Jahr nicht mehr Emissionsrechte als im Vorfeld reserviert wurden. War die Abschätzung zu hoch, so werden die übriggebliebenen Emissionsrechte genutzt, um Ansprüche tieferer Priorität zu erfüllen.
Dritte Priorität haben Betreiber von Anlagen mit Anpassungen der kostenlosen Zuteilungen nach Artikel 46b. Dies beinhaltet die Ansprüche aller am EHS teilnehmenden Betreibern von Anlagen mit starkem Wachstum in den beiden Vorjahren. Die relevanten Daten liegen am 31. Dezember vor und müssen bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des Monitorings gemeldet werden. Aufgrund der Gleichzeitigkeit sind die zusätzlichen Zuteilungen nach Artikel 46b über alle Betreiber von Anlagen mit Anpassungen der kostenlosen Zuteilung linear zu kürzen, falls die Summe der Ansprüche die verfügbare Menge an Emissionsrechten übersteigt.
Letzte Priorität haben schliesslich neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen nach Artikel 46a, die im aktuellen Jahr den Betrieb neu aufnehmen und dies fristgerecht gemeldet haben. Da in diesem Fall keine historischen Daten vorliegen, müssen die Betreiber von Anlagen eine realistische Abschätzung ihrer geplanten Aktivitätsraten zwischen der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres vorlegen. Das BAFU behält sich vor, diese Angaben zu überprüfen und stellt darauf basierend die entsprechende Menge an Emissionsrechten für das Jahr zurück, falls die Menge an Emissionsrechten nicht bereits ausgeschöpft ist. Der exakte Anspruch kann erst nach Vorliegen der Daten für das erste ganze Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme berechnet werden. Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Abschätzung zu tief war, so erhält der Teilnehmer für das entsprechende Jahr nicht mehr Emissionsrechte als im Vorfeld reserviert wurden. War die Abschätzung zu hoch, so werden die übriggebliebenen Emissionsrechte genutzt, um weitere Ansprüche derselben Priorität zu erfüllen. Im Folgejahr hat dieser neue Teilnehmer bzw. der Betreiber des neuen Zuteilungselements bezüglich des Anspruchs auf zusätzliche Emissionsrechten die Priorität 2, für den Rest der Handelsperiode Priorität 1.
Emissionsrechte des entsprechenden Jahres, die nach der Erfüllung aller Ansprüche auf eine kostenlose Zuteilung nach Artikel 46a oder 46b übrigbleiben und damit nicht zugeteilt werden, werden nach Artikel 19 Absatz 2 oder 5 des CO2-Gesetzes versteigert oder gelöscht.
Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
Die Emissionsrechte werden einem Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 19 Absatz 3 des CO2-Gesetzes nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen kostenlos zugeteilt. Die Berechnung der kostenlosen Zuteilung erfolgt insbesondere unter Anwendung der in Anhang 9 Ziffer 1–4 aufgeführten Benchmarks und Anpassungsfaktoren. Produktbenchmarks definieren die Menge an Emissionsrechten, die pro produzierte Einheit maximal zugeteilt werden können. Im Rahmen des EU-EHS wurden die 52 bestehenden Produktbenchmarks in einem aufwändigen Prozess in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und den Verbänden ausgearbeitet und für die Zeit ab 2021 aktualisiert. Die EU wird die Benchmarks für die Zuteilungsperiode 2026–2030 erneut aktualisieren, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Vergleich mit der EU zu gewährleisten, werden im Schweizer EHS für die Zuteilungsperioden 2021–2025 und 2026–2030