Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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Art. 51 Monitoringkonzept

Wie bisher muss ein Betreiber von Anlagen, der am EHS teilnimmt oder von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wurde (opt-out), beim BAFU ein Monitoringkonzept zur Genehmigung einreichen (Art. 41 Abs. 2), es sei denn, der Betreiber von Anlagen hat eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und setzt nur Regelbrennstoffe ein. Im Monitoringkonzept ist aufzuzeigen und zu dokumentieren, wie die jährlichen Treibhausgasemissionen und die Energieverbräuche gemessen oder berechnet werden (Abs. 1 i.V.m. Anh. 16, Ziff. 1). Da die neuen Regelungen bezüglich der jährlichen Überprüfung der kostenlosen Zuteilung im Monitoring zu rapportierende zuteilungsrelevante Daten erfordern, wird dies in Anhang 16 Ziffer 1 Buchstabe d ergänzt. Diese Daten müssen vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sein. In Absatz 1 wird zudem präzisiert, dass nicht nur direkt vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlagen, sondern vom BAFU genehmigte Vorlagen verwendet werden können. Die bestehenden Monitoringkonzepte werden im Rahmen der Neuberechnung der kostenlosen Zuteilung auf deren Vollständigkeit geprüft und aktualisiert.

Für Betreiber von Luftfahrzeugen wird in Absatz 2 präzisiert, dass sie nur nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht am EHS innerhalb der genannten Frist ein Monitoringkonzept zur Genehmigung einreichen müssen. Zudem wird in diesem Absatz festgehalten, dass nicht nur vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlagen, sondern auch vom BAFU genehmigte Vorlagen verwendet werden können.

Genehmigte Monitoringkonzepte sind aktuell zu halten. Sie sind anzupassen und zur erneuten Genehmigung vorzulegen, falls die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind (Abs. 4).

Art. 52 Monitoringbericht

Wie bisher müssen Betreiber von Anlagen dem BAFU auch 2021 und danach jährlich bis spätestens am 31. März einen Monitoringbericht basierend auf dem Monitoringkonzept einreichen. Neu wird entsprechend der heutigen Vollzugspraxis präzisiert, dass nicht nur direkt vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlagen, sondern vom BAFU genehmigte Vorlagen verwendet werden können (Abs. 1). Die Anforderungen an den Monitoringbericht in Anhang 17 Ziffer 1.1 wurden um die zur Überprüfung der jährlichen Anpassung der kostenlosen Zuteilung Artikel 46b notwendigen Daten ergänzt (Anh. 17 Ziff. 1.1 Bst. b). Weiter wird in Anhang 17 Ziffer 1.1 Buchstaben e und f präzisiert, dass zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die Mengen und dabei insbesondere die Primärdaten und alle angewandten Parameter auszuweisen sind. Bei der Messung der Treibhausgasemissionen sind die Betriebszeiten der Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse zu rapportieren. Diese Anforderungen präzisieren die bisherige Vollzugspraxis.

Auch für Betreiber von Luftfahrzeugen gilt die Präzisierung, dass nicht nur vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlagen, sondern auch vom BAFU genehmigte Vorlagen verwendet werden können (Abs. 1).

Damit geprüft werden kann, ob die Zuteilung eines Betreibers von Anlagen in einem Jahr anzupassen ist, müssen die Aktivitätsraten sowie alle weiteren zuteilungsrelevanten Daten pro Zuteilungselement im Monitoringbericht gemeldet werden. Aufgrund der beschränkten Menge an Emissionsrechten und den damit verbundenen Prioritäten (Art. 45 Abs. 3), erhält ein Betreiber von Anlagen keine Zuteilung im entsprechenden Jahr, wenn er diese Daten nicht nachvollziehbar, korrekt und vollständig rapportiert. Dieser Ansatz ist nötig, da die Anpassungen der kostenlosen Zuteilung andernfalls nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden können. Zudem wird dadurch verhindert, dass fehlende Daten eines Teilnehmers die Anpassungsberechnungen der Zuteilung aller anderen unnötig verzögern (Abs. 8).

Art. 55 Pflicht

Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten ist gemäss den Artikeln 15 und 16 des CO2-Gesetzes neu nicht mehr zugelassen. Hingegen können Betreiber von Anlagen für im Jahr 2021 ausgestossene Emissionen auch Emissionsrechte für Luftfahrzeuge zur Erfüllung ihrer Verpflichtung abgeben (Abs. 1).

Auch für Luftfahrzeugbetreiber ist die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten gemäss Artikel 16a des CO -Gesetzes nicht mehr zugelassen (Abs. 2). Weiter wird in Absatz 2bisdie im Verknüpfungsab-

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kommen mit der EU vorgesehene Anrechnung von Emissionsrechten ausdrücklich festgehalten. Für