Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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2.1.4 CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge
In den Absätzen 1 und 2 von Artikel 10 des geltenden CO2-Gesetzes sind die Zielwerte definiert, welche ab dem Jahr 2020 einzuhalten sind (95 g CO2/km für Personenwagen, 147 g CO2/km für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper). Das Parlament hat diese Zielwerte im Rahmen der Beratung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 beschlossen. Sie orientieren sich an den Regelungen der EU und damit an den Messwerten auf Basis der bis August 2017 gültigen Messmethode zur Ermittlung der CO2-Emissionen «Neuer Europäischer Fahrzyklus» (NEFZ).
Seit September 2017 werden die CO2-Emissionen von neuen Fahrzeugmodellen in der EU nach dem neuen Messverfahren «Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure» (WLTP) gemessen4. Seit September 2018 müssen bis auf wenige Ausnahmen alle erstmals zugelassenen Personenwagen nach WLTP genehmigt sein, seit September 2019 ebenfalls alle neuen Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. In einer Übergangsphase bis Ende 2020 verfügen alle WLTP-genehmigten Fahrzeuge zusätzlich über NEFZ-Werte, die aus den WLTP-Messungen zurückgerechnet werden. Diese zurückgerechneten Werte werden auch für die Überprüfung der Zieleinhaltung verwendet. Die nach dem WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Emissionen liegen näher am realen Treibstoffverbrauch und werden rund 25 Prozent höher ausfallen als die NEFZ-Emissionswerte.
Um den Vollzug der Zielwerte sicherzustellen und eine kalte Verschärfung zu verhindern, hat die EU mit der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt, dass die NEFZ-Zielwerte für die Jahre 2021–2024 auf äquivalente WLTP-Zielwerte umgerechnet werden. Damit soll die unter dem NEFZ-Regime verlangte Reduktionsleistung weitergeführt werden. Dies umfasst eine einmalige Niveaukorrektur der NEFZ-basierten individuellen Zielvorgaben je Hersteller.
In der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung werden folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt:
WLTP-basierte Zielwerte: Die Umsetzungsbestimmungen für den revidierten Artikel 10 Absatz 4 CO2-Gesetz werden geregelt. Für die geltenden NEFZ-basierten Ziele werden äquivalente WLTP-basierte Zielwerte festgelegt und die erforderlichen Datengrundlagen für den Vollzug geregelt. Im Gegensatz zur EU-Regelung wird ein einheitlicher, branchenweiter WLTP-Zielwert festgelegt. Eine direkte Übernahme konkreter Zielwerte aus der EU ist nicht möglich, da diese aufgrund der in der EU jeweils nachträglich erfolgenden Sanktionsberechnung nicht rechtzeitig publiziert werden. Eine eng an der EU-Regelung ausgerichtete, importeur- oder markenspezifische Umrechnung der Zielvorgaben ist im Schweizer Kontext nicht zielführend, da sowohl die Anwendung als auch die Kommunikation sehr komplex wäre, insbesondere bei wechselnder Zusammensetzung von Emissionsgemeinschaften und Importeuren, die oftmals Fahrzeuge verschiedenster Marken importieren. Abgesehen davon ist ein solches System nicht direkt auf Fahrzeuge von Kleinimporteuren und auf die Spezialziele nach Artikel 28 der CO2-Verordnung übertragbar.
Folgeänderungen aus der Umstellung auf WLTP-Zielwerte: Diverse Folgeänderungen werden vorgenommen, insbesondere betreffend die entsprechend der EU-Regelung gewährten Spezialziele für bestimmte Marken und die Bestimmung und Berechnung der massgebenden CO2- Flottenemissionen (Supercredits für Elektrofahrzeuge, Ökoinnovationen).
Weiterer Änderungsbedarf bei den CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge:. Bei Lieferwagen wird ein Aspekt der angenommenen Motion 18.3420 Bourgeois vom 30. Mai 2018 («Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie»), welcher sich direkt auf die CO2-Emissionsvorschriften bezieht, umgesetzt.
Folgeänderung in der Energieeffizienzverordnung: Weiter wird eine Fremderlassänderung in Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung vorgenommen. Die Kennzeichnungspflicht für Neuwagen, welche generell bereits auf WLTP-Daten beruht, verwendet bei der Darstellung zu den
4 (EU) 2017/1151