Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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Luftfahrzeugbetreiber, die von der Schweiz verwaltet werden und ihre Pflichten im Emissionshandelsregister der Schweiz erfüllen, bedeutet dies, dass ihre abgegebenen Emissionsrechte zuerst an ihre allfälligen Pflichten unter dem EHS der EU angerechnet werden, bis diese erfüllt sind. Die darüber hinaus abgegebenen Emissionsrechte werden an die Pflichten unter dem EHS der Schweiz angerechnet. Spiegelbildlich dazu werden für Luftfahrzeugbetreiber, die von einem EWR-Staat verwaltet werden und ihre Pflichten im Unionsregister erfüllen, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Pflichten unter dem EHS der Schweiz angerechnet, bis diese erfüllt sind. Darüber hinaus abgegebene Emissionsrechte werden an die Pflichten unter dem EHS der EU angerechnet. Dieser Prozess hilft dabei, die Erfüllung der Pflichten im EHS der Gegenpartei sicherzustellen und verhindert, dass die Luftfahrzeugbetreiber ein EHS in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten bevorzugen oder benachteiligen.
Art. 55b Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen
Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten ist gemäss den Artikeln 15 und 16 des CO2-Gesetzes neu nicht mehr zugelassen. Der Artikel wird deshalb aufgehoben.
Art. 55c Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen
Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten ist gemäss den Artikeln 15 und 16 des CO2-Gesetzes neu nicht mehr zugelassen. Der Artikel wird deshalb aufgehoben.
Art. 55d Emissionsminderungszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber
Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten ist gemäss Artikel 16a des CO2-Gesetzes (in der Version ab 1. Januar 2021) neu nicht mehr zugelassen. Der Artikel wird deshalb aufgehoben.
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten ist gemäss den Artikeln 15, 16 und 16a des CO2- Gesetzes (in der Version ab 1. Januar 2021) neu nicht mehr zugelassen. Dies wird in den Absätzen 1 und 3 präzisiert.
Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
Formale Anpassung.
Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
Für Anlagebetreiber, die bereits vor 2013 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen und ihre aktuelle Verminderungsverpflichtung verlängern, ist die unter Buchstabe a vorgesehene Berechnung des Anteils anrechenbarer Emissionsminderungszertifikate nicht mehr stimmig. Erfolgt eine Verlängerung, berechnet sich der Anteil der Zertifikate neu an der Verpflichtungsperiode bis 2021 gemäss Buchstabe c. Um den administrativen Aufwand klein zu halten beträgt die Menge der Emissionsminderungszertifikate für alle Anlagebetreiber und alle Treibhausgasemissionen einheitlich 4,5 Prozent der effektiven Emissionen.
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen
Neu soll aus Gründen der Transparenz publiziert werden, welche Organisation, bzw. bei der Beratung durch Dritte, welche Beratungsfirma die Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung betreuen. Die Ergänzung erfolgt, da das BAFU mehrfach bzgl. dieser Information angefragt wurde.
Art. 89 Kompensationssatz
Die vorgeschlagene Revision des CO2-Gesetzes legt im Artikel 3 für das Jahr 2021 ein Inlandziel fest. Dieses Inlandziel impliziert, dass die Emissionen im Jahr 2021 um rund 800 000 Tonnen CO2eq zu vermindern sind. Um dieses Ziel zu erreichen, muss u.a. auch der Kompensationssatz von 10 Prozent im Jahr 2020 auf 12 Prozent im Jahr 2021 angehoben werden.