Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen
Die Möglichkeit für kompensationspflichtige Personen, ihrer Kompensationspflicht mit selbst durchgeführten Projekten nachzukommen, wird aufgehoben, da insbesondere ihre Zusätzlichkeit nach 2020 nicht mehr gegeben ist. Die Eidgenössischer Finanzkontrolle EFK5 steht unter dem Eindruck, dass diese Projekte zu unnötigen Kosten für die Treibstoffkonsumenten führen. Die kompensationspflichtigen Personen, die selbst durchgeführte Projekte initiiert haben, können sich die daraus erzielten Kompensationen noch für das Jahr 2020 für ihre Kompensationspflichten anrechnen lassen.
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
Für die Erfüllung der Kompensationspflicht des Jahres 2021 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im Jahr 2021 erzielt wurden. Dieses Vorgehen ist analog zum Jahr 2020.Absatz 3 und der letzte Satz von Absatz 4 wurden aufgehoben, weil sie den Umgang mit selbst durchgeführten Projekten regelten.
Absatz 5 wurde aufgehoben, da die Datenverarbeitung neu im Artikel 134 geregelt wird.
Art. 94 Abgabesatz
Gemäss Artikel 29 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beträgt der maximale CO2-Abgabesatz 120 CHF pro Tonne CO2. Die Abgabe wurde letztmals per 1. Januar 2018 erhöht und liegt heute bei 96 CHF pro Tonne CO2. Die geltende Verordnung sieht bereits vor, dass die Abgabe auf 120 CHF je Tonne CO2 erhöht werden kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 der CO2-Verordnung). Mit der Anpassung der Verordnung werden Zeitpunkt und Schwellenwert aktualisiert. Der Erhöhungsschritt ist neu auf 1. Januar 2022 möglich. Ob das gesetzlich vorgesehene Maximum von 120 CHF ausgeschöpft wird, ist abhängig von der Entwicklung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen. Wenn diese Emissionen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent des Wertes von 1990 betragen, wird die Abgabe ohne weiteren Bundesratsbeschluss erhöht. Der Schwellenwert von 67 Prozent ergibt sich aus einer linearen Fortschreibung der bereits bestehenden Schwellenwerte für die Jahre 2012 gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a, für 2014 gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und für 2016 gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 der CO2-Verordnung.
Ob das Maximum ausgeschöpft wird, entscheidet sich auf Basis der CO2-Statistik für das Jahr 2020, die im Juli 2021 verfügbar sein wird. Da die CO2-Emissionen aus Brennstoffen nach wie vor stark von der Witterung des jeweiligen Jahres abhängig sind, werden Emissionen wie bisher auf Basis des Jahres 1990 witterungsbereinigt. Die Witterungsbereinigung wird nur für die Überprüfung des Schwellenwerts zur Abgabeerhöhung angewandt, nicht aber zur Überprüfung des Reduktionsziels gemäss Artikel 3 Absatz 1bisdes CO -Gesetzes.
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Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
In Folge der zunehmenden Beimischung von biogenen Anteilen in Brennstoffen, muss auf den Rechnungen der mit der CO2-Abgabe belastete Anteil am Brennstoff klar ausgewiesen werden. Dies mit dem Hintergrund, dass für die nachträgliche Rückerstattung der CO2-Abgabe die genaue Menge der belasteten Brennstoffe bekannt sein muss.
Art. 96a Erfüllung der Kompensationspflicht Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung
Betreiber von Anlagen haben die Möglichkeit, ihre Verminderungsverpflichtung bis Ende 2021 zu verlängern. Entsprechende formale Anpassung von Absatz 2 Buchstabe e.
5 EFK-15374 Prüfung der CO2-Kompensation in der Schweiz (2016).