Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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Die kostenlose Zuteilung bei einer Erhöhung der Aktivitätsraten des Wärme- oder Brennstoffbenchmarks wird nur auf Gesuch hin erhöht, wenn der Betreiber von Anlagen nachweist, dass der Mehrverbrauch nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist (Abs. 2). Umgekehrt wird die Zuteilung in Wärme- und Brennstoffbenchmarks auf Gesuch hin nicht reduziert, wenn der Betreiber von Anlagen nachweist, dass der Minderverbrauch auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist (Abs. 3). Ausgenommen davon sind Wärmelieferungen an Dritte ausserhalb des EHS; die damit verbundene kostenlose Zuteilung wird nach Absatz 1 angepasst, da der Betreiber der wärmeerzeugenden Anlagen keinen direkten Einfluss auf die Energieeffizienz des Wärmebezügers nehmen kann.
Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so erhält der Betreiber neu ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme keine Zuteilung für das entsprechende Zuteilungselement mehr. Damit wird verhindert, dass ein Betreiber von Anlagen aufgrund der gegebenen Anpassungsregeln bei Schliessungen weiterhin Emissionsrechte erhält (Abs. 5). Aufgrund von Anpassungen und im Vergleich zur Erstberechnung nicht mehr kostenlos zuzuteilende Emissionsrechte fliessen in die für neue Teilnehmer und bestehende Teilnehmer mit neuen Zuteilungselementen sowie für bestehende Teilnehmer mit starkem Wachstum zurückbehaltene Menge und können diesen bei Bedarf für das aktuelle Jahr zugeteilt werden (Art. 45 Abs. 2).
Art. 46c Erhöhung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
Der Artikel wird aufgehoben, da die Erhöhung der kostenlosen Zuteilung nach der gleichen Methode überprüft und berechnet wird wie die Reduktion und deshalb neu ebenfalls in Artikel 46b geregelt ist.
Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
Da Anhang 15, in welchem die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte dargelegt ist, neu strukturiert wurde, verweist Artikel 46e Buchstabe a neu auf die Ziffern 1– 3 dieses Anhangs. Aus Gründen der inhaltlichen Kohärenz regelt Buchstabe b neu die Aufteilung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte in die folgenden drei Kategorien: i) Menge, die für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung steht, ii) Menge, welche für die Versteigerung zurückbehalten wird, iii) Menge, die für neue oder stark wachsende Betreiber zurückbehalten wird. Bisher wurde die Menge der für die kostenlose Zuteilung insgesamt zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten als einzige der drei Kategorien in Artikel 46f bezeichnet. Durch die oben erwähnte Umstrukturierung von Anhang 15 stehen die entsprechenden Anteile neu in den Ziffern 4 und 5.
Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
Artikel 46f regelt neu nur die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an die einzelnen Betreiber, da die Berechnung der gesamthaft für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge neu in Artikel 46e Buchstabe b geregelt ist. Die kostenlose Zuteilung pro Betreiber steht neu in Absatz 1 und somit entfällt Absatz 2.
Art. 48 Durchführung der Versteigerung
Die Bedingung für die Ausweitung der Versteigerungsmenge auf mehr als 10 Prozent des Cap des Vorjahres, falls die Reserve ausgeschöpft wurde, wird gelöscht, da neu die kostenlose Zuteilung in jedem Fall Vorrang hat und der Reservebegriff in dieser Form nicht mehr verwendet wird (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. a).
Art. 50 Datenerhebung
Für Betreiber von Anlagen erhebt weiterhin das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle die Daten zur Berechnung des Cap und der erstmaligen kostenlosen Zuteilungen an Emissionsrechten. Neu muss jedoch jeder Betreiber von Anlagen die für die Überprüfung der Zuteilung erforderlichen Daten selber jährlich erheben und im Monitoringbericht ausweisen. Dies wird neu in Absatz 1bispräzisiert.