Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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die Hersteller in der EU auf der WLTP-Messmethode basierende Spezialziele beantragen. Die umgerechneten als auch die WLTP-basierten Zielvorgaben werden voraussichtlich von der europäischen Kommission nicht rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Referenzjahre, für die sie gelten, publiziert werden.

Der neue Absatz 2bislegt fest, wie in der Schweiz in der Übergangsperiode zu WLTP mit den angepassten Zielvorgaben für Fahrzeuge nach Artikel 28 Absatz 2 verfahren wird. Bestehende angepasste Zielvorgaben nach bisheriger Messmethode (NEFZ) werden mit den Faktoren nach den Buchstaben a, b und c in diesem Absatz umgerechnet, sofern der Wert nach WLTP bei Jahresbeginn noch nicht von der europäischen Kommission publiziert worden ist. Die Zielvorgaben der sogenannten Kleinhersteller nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 werden dabei mit einem separaten Faktor umgerechnet, da Datenauswertungen zeigen, dass sich die Umstellung von NEFZ auf WLTP deutlich weniger stark auswirkt als im Gesamtdurchschnitt der Fahrzeugflotte. Aus Gründen der Datenverfügbarkeit muss für die Umrechnung jeweils ein durchschnittlicher Faktor für Gruppen von Marken herangezogen werden.

Publiziert die europäische Kommission die angepassten Zielvorgaben nach WLTP, lösen diese für die Schweizer Importeure ab dem Referenzjahr nach der Publikation die nach Absatz 2bisumgerechneten Zielvorgaben ab. Eine Ablösung ist jeweils nur per Anfang eines neuen Jahres möglich, weil sich sonst eine Ungleichbehandlung zwischen Kleinimporteuren (Sanktionsberechnung vor der erstmaligen Zulassung) und Grossimporteuren (jährliche Sanktionsberechnung mit einheitlicher angepasster Zielvorgabe) ergibt.

Art. 29 Sanktionsbeträge

Der Verweis in Absatz 1 auf die Zielwert-Regelung der EU wird aktualisiert und referenziert nun auf die Verordnung (EU) 2019/631.

Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen

Betreiber von Anlagen, welche nach dem 1. Januar 2021 eine Tätigkeit nach Anhang 6 der CO2-Verordnung aufnehmen werden, müssen dies neu drei Monate vor der geplanten Aufnahme des Betriebs melden (Abs. 2). Dies ist begründet durch die neuen Regelungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten, welche jährlich zu überprüfen ist. Um einen fristgerechten Vollzug zu gewährleisten und aufgrund der jährlich beschränkten Mengen, welche für neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit starkem Wachstum oder mit neuen Zuteilungselementen zurückbehalten wird, ist der Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten frühzeitig geltend zu machen. Die jährlichen Ansprüche auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten werden gemäss einer definierten Reihenfolge erfüllt (vgl. Art. 45 Abs. 3).

Die Tätigkeiten in Anhang 6 wurden im Wortlaut denjenigen der EU angepasst. Neu wird in Anhang 6 die Tätigkeit «Herstellung von Niacin» aufgenommen. In der Schweiz ist eine Anlage bekannt, in der Niacin hergestellt wird. Diese Anlage wird bereits durch das EHS erfasst, da der Betreiber aufgrund von anderen Anlagen am gleichen Standort am EHS teilnehmen muss. Da bei der Herstellung von Niacin hohe Treibhausgasemissionen entstehen können, wird die Anlagenkategorie explizit aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Betreiber von Anlagen, welche diese Tätigkeit neu aufnehmen, in jedem Fall am EHS teilnehmen müssen.

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

Wie bisher können Betreiber, deren Anlagen eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von 10 MW überschreiten und die eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, freiwillig am EHS teilnehmen («opt-in»). Diese beiden bisherigen Voraussetzungen werden neu im gleichen Buchstaben zusammengefasst (Abs. 1 Bst. a). Bei der Aufsummierung der Feuerungswärmeleistungen der einzelnen Anlagen gelten die bisherigen Regeln. Ein Einbezug zu einem späteren Zeitpunkt ist nur möglich, wenn die Kriterien in diesem Zeitpunkt neu erfüllt werden. In diesem Fall muss das Gesuch neu drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen, statt wie bisher sechs Monate danach, einge-