Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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EHS verwendet wird, neu ein anderer Anpassungsfaktor als für andere, nicht Carbon Leakage-gefährdete Tätigkeiten angewandt. Dieser beträgt auch für die Jahre 2026–2030 weiterhin 0,3 (Ziff. 3.3).

Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren und Teilsektoren wird aus der EU übernommen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Diese gilt in der EU für die Jahre 2021–2030 und soll für diesen Zeitraum unverändert bleiben.

Benchmarks für Sektoren mit Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom

Anhang 9 Ziffer 4 regelt wie bisher die besonderen Anpassungsfaktoren bei Produktionsprozessen, die entweder mit Brennstoffen oder mit Strom betrieben werden können. Um dieser Ausgangslage gerecht zu werden, wurden in der EU bei der Festlegung spezifischer Produktbenchmarks auch die (indirekten) Emissionen des verwendeten Stroms berücksichtigt, wobei für den Strom gemäss europäischem Strommix ein CO2-Wert von neu 0,376 Tonnen CO2 pro MWh verwendet wird. Da für Emissionen aus der Stromerzeugung jedoch keine kostenlose Zuteilung erfolgt (Art. 19 Abs. 4 CO2-Gesetz), müssen diese (indirekten) Emissionen bei der Anwendung dieser Benchmarks berücksichtigt und die kostenlose Zuteilung an Emissionsrechten entsprechend angepasst werden. Da sich das EHS auf die Benchmarks der EU abstützt, muss die Zuteilung der Emissionsrechte nach derselben Logik vorgenommen werden. Würde der niedrigere CO2-Wert des Schweizer Strommix verwendet, würde dies entgegen den EHS-Regeln eine kostenlose Zuteilung für Strom bedeuten und stünde im Widerspruch zu Artikel 19 Absatz 4 des CO2-Gesetzes. Die von dieser Regelung betroffenen Benchmarks sind in Anhang 9 Ziffer 4.2 aufgelistet. Da sich die Berechnung der kostenlosen Zuteilung auch für diese Prozesse auf die gleichen Bezugsperioden wie für die anderen Prozesse bezieht, wird in Ziffer 4.1 auf Ziffer 2 verwiesen.

Anpassung der kostenlosen Zuteilung aufgrund der veränderten Aktivitätsraten

Bei veränderten Aktivitätsraten wird die Zuteilung angepasst, wenn sich das arithmetische Mittel der Aktivitätsrate der zwei vorangehenden Jahre um mehr als 15 Prozent gegenüber der historischen Aktivitätsrate (in der Regel die Aktivitätsrate der Jahre 2014–2018 oder 2019–2023) verändert hat (Ziff. 5.1.1). Die Zuteilung wird in der Regel für das entsprechende Jahr um den exakten Wert der Veränderung angepasst (Ziff. 5.1.2 Bst. a). Nur wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der Abweichung zwar weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder -tiefere 5-Prozentintervall (z. B. 25–30 Prozent, 30– 35 Prozent) überschreitet, gilt für die Anpassung der Berechnung der kostenlosen Zuteilung wiederum die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate (Ziff. 5.1.2 Bst. b). Beträgt die Abweichung im Folgejahr einer Anpassung um 24 Prozent beispielsweise 21 Prozent, so ist für die Anpassung wiederum die massgebende Aktivitätsrate der ersten Anpassung relevant (24 Prozent). Dies gewährleistet eine höhere Planungssicherheit bei dauerhaften und konstanten Änderungen bei einem Betreiber von Anlagen, der am EHS teilnimmt.

Anpassung der kostenlosen Zuteilung aufgrund veränderter Werte weiterer in der Berechnung der kostenlosen Zuteilung berücksichtigter Parameter

Zu den weiteren Parametern, die bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung berücksichtigt werden, zählen insbesondere der Austauschbarkeitsfaktor für Strom/Brennstoffe bei den Benchmarks mit besonderen Anpassungsfaktoren (Ziff. 4), Wärmebezüge von Dritten und Bezüge von aus der Herstellung von Salpetersäure anfallenden Wärme (Ziff. 5.2.3). Die Zuteilung wird jährlich um den exakten Wert angepasst, wenn der Wert des entsprechenden Parameters um mehr als 15 Prozent vom ursprünglichen Wert abweicht. Ist die Veränderung kleiner oder gleich 15 Prozent so entspricht die Zuteilung der ursprünglich berechneten Zuteilung (Ziff. 5.2). Die Voraussetzung des nächsthöheren absoluten 5 Prozent-Intervalls für nachfolgende Anpassungen muss nicht gegeben sein.

Anhang 15 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

In Ziffer 3 wird neu festgehalten, wie die ab dem Jahr 2021 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge berechnet wird. Diese Emissionsobergrenze (Cap) wird aus der Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 (beschrieben in Ziffer 2) und einem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent in Bezug auf den Cap von 2020 berechnet.