Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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geltenden Recht geregelten Reduktionsleistungen unter dem neuen CO2-Messverfahren WLTP weitergeführt werden.
Eine Erhöhung der CO2-Abgabe von heute 96 auf 120 CHF pro Tonne CO2 per 1. Januar 2022 brächte eine zusätzliche Emissionsreduktion von etwa 50 000 Tonnen CO2eq im Jahr 2021. Diese Wirkung entsteht durch einen Ankündigungseffekt. Im Wissen, dass die Preise für fossile Brennstoffe voraussichtlich ansteigen, werden Haushalte und Unternehmen dies in ihre Investitionsentscheide einbeziehen.
Die verbleibenden knapp 240 000 Tonnen CO2eq können mit einer Erhöhung des Kompensationssatzes von heute 10 auf 12 Prozent im Jahr 2021 reduziert werden. Dies entspräche voraussichtlich einer Kompensationspflicht von rund 1,74 Mio. Tonnen CO2eq.
4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone
Für den Bund ergeben sich aufgrund der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung folgende Auswirkungen:
Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe: Aufgrund der Verlängerung der Kompensationspflicht um ein Jahr ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge: Die Anpassung der CO2-Zielwerte unter Berücksichtigung der Umstellung vom bisherigen NEFZ- auf das neue WLTP-Messverfahren stellt sicher, dass die Reduktionsleistungen linear weitergeführt werden. Ohne eine Neufestlegung der CO2-Zielwerte würde die Einführung des realistischeren WLTP-Verfahrens zu Sanktionen im Umfang von mehreren hundert Millionen Franken pro Jahr führen, weil die Messwerte gemäss WLTP deutlich höher liegen als jene gemäss NEFZ.
CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe und Verminderungsverpflichtung: Eine allfällige Erhöhung der CO2-Abgabe per 1. Januar 2022 würde zu höheren Abgabeeinnahmen von schätzungsweise rund 300 Mio. CHF führen. Die Einnahmen werden jedoch vollständig an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt (rund zwei Drittel der Einnahmen) bzw. dem Gebäudeprogramm (ein Drittel der Einnahmen bzw. maximal 450 Mio. CHF) und dem Technologiefonds (25 Mio. CHF) zugeführt. Dem Gebäudeprogramm stünden somit mehr Mittel zur Verfügung (schätzungsweise rund 50 Mio. CHF). Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich keine.
Die Anzahl der Verminderungsverpflichtungen bleibt 2021 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Deshalb ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
Emissionshandelssystem: Im Rahmen der per 1. Januar 2020 erfolgten Verknüpfung des Schweizer EHS mit dem EHS der EU wurden bereits zusätzliche personelle Ressourcen gesprochen. Es besteht aktuell kein zusätzlicher Bedarf. Der finanzielle Bedarf für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Emissionsrechte wurde im Rahmen des ordentlichen Globalbudgets des BAFU eingestellt (2020: 1,2 Mio. CHF; 2021: 0,77 Mio. CHF) und wird über die Aufwandentschädigung gemäss Artikel 132 der CO2-Verordnung aus der CO2-Abgabe finanziert.
4.3 Weitere Auswirkungen
4.3.1 Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe
Die Kompensationspflicht für das Jahr 2021 muss vollständig mit Emissionsverminderungen, die im Jahr 2021 erzielt werden, erfüllt werden. Diese Vorgabe entspricht jener für das Jahr 2020, ist aber strenger als in den Vorjahren. Die Erhöhung des Kompensationssatzes verstärkt den Druck auf die Kompensationspflichtigen und somit die Wahrscheinlichkeit von Sanktionen. Es gibt noch Unsicherheiten, ob die Kompensationspflicht im Jahr 2020 erfüllt werden kann. Dies gilt umso mehr für das Jahr 2021 mit einem erhöhten Kompensationssatz.
Das Auslaufen der selbst durchführten Projekte hat auch Folgen für die Stiftung Klimaschutz und CO2- Kompensation (KliK). KliK muss neue Kompensationsprojekte finden, um die rund 150 000 Tonnen CO2, die derzeit durch diese selbst durchgeführten Projekten kompensiert werden, zu ersetzen. Es ist zu