Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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Art. 97 Gesuch um Rückerstattung

Um den administrativen Aufwand der rückerstattungsberechtigten Anlagebetreiber zu verringern, müssen die Rechnungen für die bezahlten Abgaben dem Rückerstattungsgesuch nicht mehr beigelegt, sondern der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) nur auf Verlangen vorgelegt werden (Abs. 2 Bst. b und Abs. 3).

Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

Um den administrativen Aufwand der rückerstattungsberechtigten Betreiber von WKK-Anlagen zu verringern, müssen weder die Rechnungen für die bezahlten Abgaben, noch die Aufzeichnungen über die verbrauchten Brennstoffe dem Rückerstattungsgesuch beigelegt werden. Eine Bestätigung des angewendeten Abgabesatzes ist hinreichend (Abs. 1 Bst. h, i und j). Auf Verlangen sind der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) die Rechnungen vorzulegen (Abs. 3bis).

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

Wird vom Gesuchsteller die nichtenergetische Verwendung der Brennstoffe nachgewiesen, kann die Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bewilligen, dass der Gesuchsteller die Rückerstattung der Abgabe aufgrund der eingekauften statt der verbrauchten Brennstoffmengen beantragen kann. Dadurch entfällt für den Gesuchsteller die Pflicht, Verbrauchsaufzeichnungen zu führen, was den administrativen Aufwand verringert. Auf Verlangen sind der EZV die Rechnungen und weitere Nachweise vorzulegen (Abs. 1bisund Abs. 4).

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren und Teilsektoren wird aus der EU übernommen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Diese wurde in der EU für die Jahre 2021–2030 aktualisiert und bleibt in diesem Zeitraum voraussichtlich unverändert. Der Verweis wurde entsprechend aktualisiert.

Art. 146f Gutschriften

Anlagebetreiber die bereits vor 2013 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen, können die Gutschriften der Jahre 2008–2012 entweder an die Erfüllung ihrer Verminderungsverpflichtung anrechnen, oder aber auf Gesuch in Bescheinigungen umwandeln lassen. Der Anspruch gilt bis zum 31. Dezember 2022, danach ist der Anspruch verwirkt.

Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

Betreiber von Anlagen, die ab Beginn des Jahres 2021 nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind, müssen sich bis am 28. Februar 2021 beim BAFU melden (Abs. 1). Sie können unter den in Artikel 41 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Einbezug in das EHS beantragen. Damit eine solche Ausnahme bereits ab 2021 erfolgen kann, muss das Gesuch bis spätestens am 28. Februar 2021 beim BAFU eingereicht werden (Abs. 4). Die gleiche Frist gilt für das Gesuch auf freiwillige Teilnahme am EHS gemäss Artikel 42 Absatz 1 ab 1. Januar 2021 (Abs. 2).

Spätestens bis 31. März des gleichen Jahres müssen die Betreiber von Anlagen dem BAFU ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen (Abs. 3).

Art. 146h Rückerstattung der CO2-Abgabe

Die Eidgenössische Zollverwaltung kann die 2021 bezahlten Abgaben an einen Betreiber von Anlagen vorläufig zurückerstatten, sobald er seine Teilnahme am EHS bzw. die Verlängerung der Verminderungsverpflichtung dem BAFU gemeldet hat (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nicht gegeben oder ist der Anlagenbetreiber mit der linearen Zielfestlegung nicht einverstanden, so dass die Verminderungsverpflichtung bis 31. Dezember 2021 nicht zustande kommt, ist die CO2- Abgabe geschuldet. Der Betreiber von Anlagen muss die bereits zurückerstatteten Beträge inkl. Zinsen zurückzahlen (Abs. 2).