Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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2 Ausführungen zur Vorlage

2.1 Grundzüge der Vorlage

2.1.1 Emissionshandel

Der Emissionshandel ist ein marktwirtschaftliches Instrument der Klimapolitik, das den Teilnehmern ermöglicht, Treibhausgasemissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist. Das Schweizer EHS umfasst über 50 emissionsintensive Industrieanlagen; diese sind im Gegenzug von der CO2- Abgabe auf Brennstoffe befreit. Das Schweizer EHS wurde per 1. Januar 2020 mit dem weit grösseren EHS der EU verknüpft, so dass Schweizer Betreiber von Anlagen vom liquiden und transparenten europäischen CO2-Markt profitieren können und gleichen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt sind wie ihre europäischen Konkurrenten. Seit dem 1. Januar 2020 ist auch die Luftfahrt, analog zu den Regelungen im EHS der EU, in das Schweizer EHS integriert. Das entsprechende Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der EHS trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Abkommen, das auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet und daher unbefristet ist, wurden die Weichen für eine Weiterführung dieses Instruments bereits frühzeitig gestellt. Dieses Abkommen verlangt, dass die beiden Systeme in Zukunft gleichwertig zueinander ausgestaltet werden (Äquivalenzprinzip). Damit die Verpflichtungen aus dem Abkommen erfüllt werden können, sind bezüglich Emissionshandel die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um damit auch in der Zeit ab 2021 ein mit der EU kompatibles Schweizer EHS weiterzuführen.

In der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung werden folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt:

 Teilnahme am EHS: Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien werden weiterhin zur Teilnahme am EHS verpflichtet. Da in der Schweiz mit der Produktion von Niacin ein neuer Produktionsprozess, bei dem hohe Treibhausgasemissionen entstehen können, bekannt wurde, wird dieser als neue Tätigkeit in die Verordnung aufgenommen. Eine freiwillige Teilnahme am EHS («opt-in») kann neu nur noch einmalig beantragt werden. Um den fristgerechten Vollzug sicherstellen zu können, werden die Meldefristen bezüglich EHS vorverschoben.

 Reduktionspfad des Cap für Betreiber von Anlagen: In Anlehnung an die Regelungen in der EU beträgt der jährliche Absenkpfad für Betreiber von Anlagen ab dem Jahr 2021 neu 2,2 Prozent pro Jahr (anstatt wie bisher 1,74 Prozent).

 Reduktionspfad des Cap für die Luftfahrt: In Übereinstimmung mit den Regeln im EHS der EU wird das Cap für die Luftfahrt ab 2021 jährlich um 2,2 Prozentpunkte des Cap des Jahres 2020 abgesenkt (anstatt wie bisher 0 Prozent).

 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen: Diese orientiert sich für Betreiber von Anlagen weiterhin insbesondere am treibhausgaseffizienten Betrieb, der über Benchmarks zum Beispiel für die Herstellung bestimmter Produkte, den Wärmeverbrauch oder den Brennstoffeinsatz definiert ist. Zudem werden auch weitere Faktoren wie das Risiko einer Produktionsverlagerung ins Ausland («Carbon Leakage») weiterhin mitberücksichtigt. Die Liste der «Carbon Leakage» gefährdeten Sektoren wurde in der EU überarbeitet und wird auch in der Schweiz angewendet. Um den technologischen Fortschritt abzubilden, werden die bestehenden Benchmarks angepasst. Die EU hat dazu eine aufwändige Datenerhebung durchgeführt und wird die neuen Benchmarks voraussichtlich im Sommer 2020 veröffentlichen. Die Schweiz wird diese Benchmarks wie bis anhin übernehmen.

 Kostenlose Zuteilung für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen, Wachstum und neue Zuteilungselemente: Wie bisher werden mindestens 5 Prozent des Cap zurückbehalten, um sie neuen EHS-Teilnehmern oder bestehenden EHS-Teilnehmern mit starkem Wachstum zur Verfügung zu stellen. Neu werden jedoch aufgrund von Produktionsrückgängen oder Betriebseinstellungen nicht mehr zugeteilte Emissionsrechten ebenfalls für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Zuweisung der Emissionsrechte gilt grundsätzlich das Datum der Inbetriebnahme als massgebend. Reicht die zurückbehaltene Menge an Emissionsrechten im