Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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reicht werden (Abs. 2). Der Eintritt ins EHS erfolgt auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. Um einen fristgerechten Vollzug zu gewährleisten und aufgrund der jährlich beschränkten Menge an Emissionsrechten, welche für neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit starkem Wachstum oder neuen Zuteilungselementen zurückbehalten wird, ist der Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten frühzeitig geltend zu machen. Die jährlichen Ansprüche auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten werden gemäss einer definierten Reihenfolge erfüllt (vgl. Art. 45 Abs. 3).
Neu können Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2020 bereits am EHS teilgenommen haben, jedoch die Teilnahmevoraussetzung für das EHS per 1. Januar 2021 nicht mehr erfüllen würden, auf Gesuch hin am EHS teilnehmen (Abs. 1 Bst. b). Damit werden diese nicht aufgrund von im Rahmen des EHS durchgeführten Massnahmen zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen in der Handelsperiode 2013–2020 ab dem Jahr 2021 von der Teilnahme ausgeschlossen. Das Gesuch muss keine Angaben zur Tätigkeit gemäss Anhang 7 enthalten. Dies wird in Absatz 3bisBuchstabe präzisiert.
Absatz 2biswird aufgehoben. Wer ein «Opt-in» zurückzieht, kann kein erneutes Gesuch stellen, da die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen
Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten ist gemäss den Artikeln 15 und 16 des CO2-Gesetzes neu nicht mehr zugelassen. Zudem wird der Verweis auf Artikel 42 Absatz 2bisgelöscht, da dieser Absatz aufgehoben wird.
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
Wie bisher berechnet das BAFU die jährliche, für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten im Voraus. Diese Menge wird nur angepasst, wenn Artikel 18 Absatz 2 des CO2-Gesetzes zur Anwendung gelangt. Zur Berechnung der maximal verfügbaren Menge an Emissionsrechten in den Jahren 2013–2020 wurde die Menge ausgehend vom Jahr 2010 linear jährlich um 1,74 Prozent reduziert. Ab dem Jahr 2021 wird die jährliche Reduktion neu auf 2,2 Prozent festgelegt. Die Berechnung erfolgt gemäss der Formel in Anhang 8.
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 18 des CO2-Gesetzes die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen. Eine Anpassung ist nach Vorliegen aller erforderlichen Daten und Teilnahmegesuche zu prüfen.
Wie bisher haben neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit starkem Wachstum oder neuen Zuteilungselementen, unter gewissen Voraussetzungen, einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung aus einer zurückbehaltenen Menge von mindestens 5 Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte. Für diese Menge wird nicht mehr der Begriff «Reserve» verwendet, da aufgrund von Austritten, mangelhafter Berichterstattung und der Anwendung der neuen Regelungen zur jährlichen Anpassung der kostenlosen Zuteilung nicht mehr zugeteilte Emissionsrechte im gleichen Jahr auch zur Verfügung stehen (Abs. 2).
Die Reihenfolge, nach welcher die jährlich verfügbare Menge von Emissionsrechten nach Absatz 2 an die EHS-Teilnehmer verteilt wird, wird neu in Absatz 3 explizit festgehalten. Massgebend für diese Reihenfolge ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. des Zeitpunkts der Feststellung eines Anspruchs aufgrund von Wachstum. Für neue Teilnehmer oder neue Zuteilungselemente bestehender Teilnehmer nach Artikel 46a ist, unter Voraussetzung der fristgerechten Meldung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der relevanten Anlagen massgebend. Bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit starkem Wachstum melden die zur Bestimmung einer zusätzlichen kostenlosen Zuteilung relevanten Aktivitätsraten und Werte weiterer zuteilungsrelevanter Parameter der beiden Vorjahre zeitgleich im Rahmen des Monitoringberichts am 31. März des Folgejahres. Für diese mit Wachstum begründeten Ansprüche gilt der 31. Dezember des Vorjahres als massgebender Zeitpunkt zur Einordnung in die Reihenfolge.