Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Die Schweiz fördert seit dem 1. Juli 2008 umweltschonende Treibstoffe über Steuererleichterungen. Die entstehenden Steuerausfälle müssen gemäss Gesetz über den Benzinsteuersatz ausgeglichen werden. Diese Erleichterungen von der Mineralölsteuer (MinöSt) sind gemäss dem geltenden Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 (MinöStG) bis zum 30. Juni 2020 befristet. Am 27. Februar 2017 reichte Nationalrat Thierry Burkart eine parlamentarische Initiative (Pa.Iv. Burkart 17.405) zur Verlängerung der Steuererleichterungen bis 2030 ein.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 20202 die klimapolitische Bedeutung der biogenen Treibstoffe unterstrichen. Jedoch will der Bundesrat aufgrund der sich abzeichnenden Ausfälle bei der MinöSt und dem MinöSt-Zuschlag (rund 900 Mio. CHF bis Mitte 2020) die bis Mitte 2020 befristete Steuererleichterung nicht weiterführen. In Ablösung der Steuererleichterungen schlägt der Bundesrat deshalb vor, die Importeure fossiler Treibstoffe zu verpflichten, mindestens 5 Prozent der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit der Inverkehrbringung von erneuerbaren Treibstoffen zu kompensieren.
Wenn die MinöSt-Erleichterung sowie die damit verknüpften ökologischen und sozialen Anforderungen Mitte 2020 wegfallen, entsteht bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes eine Regulierungslücke. Der Bundesrat ging in seiner Botschaft vom 1. Dezember 2017 von einer Regulierungslücke von einem halben Jahr aus, da die Totalrevision des CO2-Gesetzes per 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte. Dies ist inzwischen jedoch nicht mehr realistisch, es zeichnet sich ein Inkrafttreten frühestens per 1. Januar 2022 ab. So fehlt für das Jahr 2021 zusätzlich auch die Gesetzesgrundlage für die Kompensationsverpflichtung der Treibstoffimporteure. Die beiden wesentlichen Anreizsysteme (Mineralölsteuererleichterungen und Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe), welche zu einer bedeutenden Zunahme des Absatzes von erneuerbaren Treibstoffen geführt haben, wären damit aufgehoben, was einen Einbruch des Absatzes in der Schweiz mit sich bringen dürfte.
Neben der Mineralölsteuererleichterung im MinöStG und der Kompensationspflicht für die Importeure von fossilen Treibstoffen im geltenden CO2-Gesetz sind auch weitere klimapolitischen Instrumente bis Ende 2020 befristet. Es betrifft dies das Emissionshandelssystem (EHS) und die CO2-Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung. Mit der Annahme der Pa.Iv. Burkart 17.405 am 20. Dezember 2019 werden die CO2-Abgabebefreiung und die Kompensationspflicht für fossile Treibstoffimporteure im CO2- Gesetz um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert. Das Emissionshandelssystems (EHS) wird hingegen unbeschränkt verlängert, da das Parlament mit der Annahme der Verknüpfung des EHS mit demjenigen der EU3 einer Weiterentwicklung des Instruments in Anlehnung an das EHS der EU bereits zugestimmt hat.
Die Mineralölsteuererleichterung für biogene Treibstoffe wird mit der Pa.Iv. Burkart 17.405 bis Ende 2023 verlängert. Eine Verlängerung bis 2030, wie die Pa.Iv. Burkart 17.405 ursprünglich forderte, lehnte das Parlament ab. Dies insbesondere aufgrund der zu erwartenden hohen Steuerausfälle und der damit verbundenen Preiserhöhung auf Benzin und Dieselöl.
Die vorliegende Revision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) setzt die Revision des CO2-Gesetzes im Rahmen der Pa.Iv. Burkart 17.405 um. Die notwendigen Verordnungsänderungen für die Verlängerung der Mineralölsteuererleichterung für umweltschonende Treibstoffe werden in einer separaten Vorlage behandelt.
1 SR 641.61
2 BBl 2018 247.
3 BBl 2018 411.