Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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CO2-Emissionen eines Fahrzeugs als Bezugspunkt den CO2-Zielwert; dieser wird aus der CO2- Gesetzgebung übernommen.
2.2 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen, namentlich mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS, kompatibel. Durch die geplante Anpassung der CO2-Verordnung bezüglich Emissionshandelssystem wird insbesondere sichergestellt, dass die reibungslose Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme auch in der Zeit nach 2020 weiterhin gewährt werden kann.
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage
Art. 2
Der EU-Rechtsrahmen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Fahrzeugen wird ab September 2020 neu in der Verordnung (EU) 2018/858 geregelt (bisher Richtlinie 2007/46/EG). Diese wird mit der vorliegenden Änderung in der CO -Verordnung nachvollzogen (Bst. a, abis, ater). Zwecks besserer
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Verständlichkeit wird der Text unter den einzelnen Buchstaben jeweils in zwei Ziffern aufgeteilt.
In Buchstabe abisZiffer 1 wird ein Aspekt der vom Parlament überwiesenen Motion 18.3420 Bourgeois umgesetzt. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass das Gewicht elektrischer Batterien bei Lieferwagen von höchstens 3'500 kg Gesamtgewicht kompensiert wird: Einige alternative Antriebssysteme sind schwerer als konventionelle, welche mit Benzin oder Diesel betrieben werden, dies trifft insbesondere auf batterieelektrische Fahrzeuge zu. Ohne eine im Wettbewerb nachteilige Reduktion der Nutzlast ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtgewichts; diese Fahrzeuge fallen damit heute nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften. Diese CO2-armen Fahrzeuge werden somit für die Zielerreichung einer Flotte bisher nicht berücksichtigt.
Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, deren Leergewicht 2’585 kg übersteigt, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessen werden (Verordnung (EG) Nr. 595/2009) und die nicht über Emissionswerte nach dem Messverfahren für leichte Motorwagen verfügen (Verordnung (EG) Nr. 715/2007), fallen wie bisher nicht in den Geltungsbereich der CO2-Verordnung. Bei den Lieferwagen betrifft diese Ausnahme aufgrund der Umsetzung der Motion 18.3420 Bourgeois neu nur Fahrzeuge, die keine emissionsfreie Antriebstechnik aufweisen (Buchstabe abisZiffer 2).
Indem neu lieferwagenartige Sachentransportfahrzeuge bis 4’250 kg angerechnet werden, sofern das 3’500 kg übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, wird der Import solcher emissionsfreien Fahrzeuge gefördert. Andere Sachentransportfahrzeuge wie Motorkarren und Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg fallen nicht unter die anrechenbaren Fahrzeuge. Die Anforderung, dass die Fahrzeuge gemäss Normmessverfahren emissionsfrei sind, schränkt die Anrechnung auf rein batterieelektrische und Brennstoffzellenfahrzeuge ein. Die Schweizer Regelung wird damit weiter der EU-Regulierung angeglichen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst b der Verordnung (EU) 2019/631).
Die Änderung in Artikel 2 Buchstabe abiszur Erledigung eines Aspekts der Motion 18.3420 Bourgeois werden aus zeitlichen Gründen unabhängig von den Ergebnissen zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der betroffenen Fahrzeuge umgesetzt (z.B. Nachtfahrverbot, ARV-Unterstellung, Nachprüfintervalle, Führerausweisanforderungen etc.).
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
Im Rahmen der Validierung sind der Validierungsstelle alle für das Projekt oder das Programm relevanten Informationen vorzulegen, um eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Darunter sind auch eine Projektskizze sowie die zugehörige (unverbindliche) Ersteinschätzung der Geschäftsstelle Kompensation des Bundes zu erfassen, sofern diese vorhanden sind. Damit sollen allfällige Änderungen und Entwicklungen des Projekts oder des Programmes einfacher nachvollziehbar gemacht werden. Bereits