Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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In Ziffer 4 (ehemals Ziffer 3) wird sprachlich präzisiert, dass 82 Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung steht. Falls ein Betreiber nicht mehr existiert und die kostenlose Zuteilung nicht zugeteilt werden kann, wird sie gemäss Artikel 46f Absatz 4 gelöscht. Die Berechnung der kostenlosen Zuteilung für 2020 pro Betreiber steht neu unter Ziffer 6 (ehemals Ziffer 4), inhaltlich ändert sich nichts. Neu ist in Ziffer 7 die Berechnung der kostenlosen Zuteilung ab 2021 pro Betreiber dargelegt. Sie berechnet sich aus der kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2020 (beschrieben in Ziffer 6) und einem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent in Bezug auf die kostenlose Zuteilung für 2020.
In Ziffer 8 wird festgehalten, dass ab dem Jahr 2021 die jährlich zurückbehaltene Menge an Emissionsrechten für neue oder wachstumsstarke Betreiber dem Topf für die Sonderreserve der dritten Handelsperiode (2021–2030) zugewiesen wird. Es ist vorgesehen, dass, im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der EU, zu einem gewissen Zeitpunkt in der dritten Handelsperiode diese Sonderreserve an neue oder wachstumsstarke Betreiber zugeteilt wird. Dieser Zeitpunkt ist zurzeit noch nicht bestimmt, aber er wird nicht vor 2024 sein, da die EU bis dann ebenfalls keine Zuteilung aus der Sonderreserve vorsieht. Die Regelungen zu den Bedingungen und Abläufen für eine Zuteilung aus der Sonderreserve werden in der Totalrevision der CO2-Verordnung normiert werden.
Ziffer 9 sieht vor, dass das BAFU den Cap und die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber anpassen kann, falls sich der Geltungsbereich des EHS der CH ändert (z.B. wenn das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EWR wäre). In diesem Fall würde der Cap um diejenige Menge an Emissionsrechten gekürzt, welche in der Tonnenkilometer-Datenerhebung im Jahr 2018 aus Flügen von der Schweiz in das Vereinigte Königreich resultierte. Ebenfalls würde die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber entsprechend gekürzt, da in einem solchen Fall die Flüge von der Schweiz in das Vereinigte Königreich nicht mehr von der Abgabepflicht betroffen wären und somit auch keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung begründeten.
Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung (SR 730.02)
Die Energieetikette und die Kennzeichnungspflicht für Neufahrzeuge nimmt Bezug auf die Zielvorgaben der CO2-Gesetzgebung, weshalb der entsprechende Verweis in Anhang 4.1 angepasst wird.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen
Mit der Teilrevision des geltenden CO2-Gesetzes und der CO2-Verordnung sollen die Treibhausgasemissionen im Inland im Jahr 2021 um zusätzliche 1,5 Prozent gegenüber den Emissionen des Jahres 1990 vermindert werden. Dies entspricht der Reduktionswirkung im Inland, wie sie im Zeitraum 2013–2020 jährlich geleistet werden musste. In absoluten Zahlen entspricht dies einer Reduktion um etwas mehr als 800 000 Tonnen CO2eq (genau 805 785 Tonnen CO2eq). Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob die Zielsetzung für das Jahr 2020 gemäss geltendem CO2-Gesetz von minus 20 Prozent gegenüber 1990 erreicht wird.
Die notwendigen Emissionsverminderungen im Jahr 2021 müssen mit der Weiterführung der Massnahmen des CO2-Gesetzes, den in der vorliegenden Teilrevision festgelegten Anpassungen, sowie den Massnahmen in anderen klimarelevanten Bereichen, beispielsweise in der Energiepolitik oder in der Landwirtschaft, erzielt werden. Zusätzlich leistet der autonome, von klimapolitischen Massnahmen unabhängige technologische Fortschritt einen Beitrag. Konkret lässt sich die benötigte Wirkung im Jahr 2021 wie folgt erzielen:
Die Weiterführung der bestehenden Massnahmen sowie der autonome technologische Fortschritt führen zu einer Verminderung von rund 520 000 Tonnen CO2eq. Diese Abschätzung stützt sich auf die Referenzentwicklung gemäss Botschaft zur Totalrevision des CO2-Gesetzes. Darin sind unter anderem die Wirkungen im EHS durch die Absenkung des Caps um 2,2 Prozent, die Weiterführung der bestehenden Verminderungsverpflichtungen sowie die Fortführung der Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge enthalten. Bei den Neufahrzeugen sollen die im