Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten

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dieselben Benchmarks angewendet wie im EU-EHS. Die Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten, wird somit für alle Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen in einem zweistufigen Verfahren für die Zuteilungsperioden 2021–2025 und 2026–2030 festgelegt. Auch die Bestimmungen zur Anwendung der Benchmarks orientieren sich weiterhin stark an denjenigen in der EU.

Die erstmalige Zuteilungsberechnung wird auf Basis der nach Artikel 50 erhobenen Daten vom BAFU oder einer vom BAFU beauftragten Stelle durchgeführt. Die Zuteilungsberechnungen finden in der Regel direkt im Anschluss an die Meldungen bzw. Gesuche um Teilnahme am EHS statt.

Wie bisher darf die Summe der individuell berechneten Zuteilungsmengen die im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten abzüglich 5 Prozent gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a nicht übersteigen. Andernfalls wird weiterhin eine lineare Kürzung aller Zuteilungen mittels eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors vorgenommen (Abs. 2). Der sektorübergreifende Korrekturfaktor kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Daten und Erstberechnungen berechnet werden. Er wird pro Zuteilungsperiode einmalig im Voraus berechnet und nicht mehr angepasst. Die Festlegung der definitiven kostenlosen Zuteilungsmengen pro Teilnehmer wird somit erst nach Abschluss sämtlicher Erstberechnungen erfolgen.

Die Überweisung der Emissionsrechte auf die Konten der Betreiber von Anlagen im Emissionshandelsregister soll neu im Herbst statt wie bisher im Februar des aktuellen Jahres erfolgen. Aufgrund der jährlichen Anpassungen der kostenlosen Zuteilung basierend auf den per Ende März zu rapportieren Daten (Art. 46b) kann damit die Notwendigkeit einer nachträglichen Korrektur der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten verhindert werden.

Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

Als neuer Teilnehmer gilt ein Betreiber von Anlagen, der nach dem 1. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt. Sinngemäss ist auch ein neues Zuteilungselement eines bereits am EHS teilnehmenden Betreibers von Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021 bezüglich dem Einbezug ins EHS gleich zu behandeln wie ein neuer Teilnehmer. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird die Überschrift des Artikels angepasst und Absatz 1 ergänzt.

Die kostenlose Zuteilung für neue Teilnehmer und bestehende Teilnehmer mit neuen Zuteilungselementen berechnet sich grundsätzlich nach derselben Systematik wie für bestehende Betreiber von Anlagen, wobei gegebenenfalls auch der in Artikel 46 Absatz 2 genannte sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird (Abs. 3). Weil bei neuen Anlagen oder Zuteilungselementen jedoch keine historischen Aktivitätsraten aus den entsprechenden Bezugsperioden vorliegen, wird die Zuteilung im Jahr der Inbetriebnahme anhand der effektiven Aktivitätsraten und in der Folge auf Basis der Aktivitätsraten des ersten ganzen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme berechnet (Anh. 9 Ziff. 2.4). Dies ersetzt den bisherigen Absatz 3, da das Vorliegen einer physischen Kapazitätserweiterung nicht mehr vorausgesetzt wird.

Bei der kostenlosen Zuteilung ist ferner zu beachten, dass nur eine begrenzte Menge an Emissionsrechten zur Verfügung steht (vgl. Art. 45 Abs. 2). Übertreffen die geltend gemachten Ansprüche diese Menge, erfolgt die Zuteilung anhand der definierten Reihenfolge gemäss Artikel 45 Absatz 3. Ist sie aufgebraucht, können keine weiteren Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt werden.

Art. 46b Anpassung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

In der Überschrift wurde «Reduktion» durch «Anpassung» ersetzt, da die Erhöhung (bisher Art. 46c) und die Reduktion der kostenlosen Zuteilung nach der gleichen Methode überprüft und berechnet werden.

Neu wird die kostenlose Zuteilung jährlich angepasst, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Anpassung aufgrund der veränderten Aktivitätsraten (Abs. 1) oder einer Anpassung aufgrund von Veränderungen der Werte weiterer Parameter, die bei der Erstberechnung zu berücksichtigen waren (Abs. 4).