Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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entsprechenden Jahr nicht aus, so werden die Mengen bei zeitgleichen Meldungen linear gekürzt und für spätere Inbetriebnahmen keine Emissionsrechte mehr zugeteilt.
Anpassung der kostenlosen Zuteilung für Betreiber von Anlagen: Die kostenlose Zuteilung ab 2021 wird in der Regel aus den Referenzdaten der Jahre 2014–2018 berechnet. Neu wird die kostenlose Zuteilung jedoch jährlich angepasst, wenn sich die relevanten Daten (z. B. Produktionsmenge) um mehr als 15 Prozent verändern. Damit orientiert sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten besser an den aktuellen Produktionsdaten. Wird die kostenlose Zuteilung anhand der verbrauchten Wärme oder Brennstoffe bestimmt, so wird die kostenlose Zuteilung nur dann erhöht, wenn der Betreiber von Anlagen nachweist, dass dies durch eine höhere Produktion begründet ist und nicht durch eine verschlechterte Effizienz. Umgekehrt wird die kostenlose Zuteilung nicht gekürzt, wenn nachgewiesen wird, dass der Minderverbrauch durch eine Effizienzsteigerung begründet ist. So kann sichergestellt werden, dass für die kostenlose Zuteilung der Betreiber von Anlagen die Treibhausgaseffizienz eine gewichtige Rolle spielt.
Berichterstattung: Für den jährlichen Monitoringbericht dürfen die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen eine standardisierte Vorlage oder neu auch eine vom BAFU genehmigte Vorlage verwenden, welche eine nachvollziehbare und einheitliche Berichterstattung ermöglicht. Grundlage für den jährlichen Monitoringbericht bleibt wie bis anhin das vorgängig zu erstellende Monitoringkonzept, welches vom BAFU genehmigt werden muss. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht vom BAFU verwaltet werden, reichen Monitoringkonzept und Monitoringbericht wie bis anhin bei der zuständigen Behörde im Verwaltungsstaat ein.
Abgabe von Emissionsrechten: Zur Gewährleistung der Kompatibilität mit dem EHS der EU, können Betreiber von Anlagen dem Bund weiterhin Emissionsrechte für Anlagen und neu auch Emissionsrechte für Luftfahrzeuge im Umfang der von ihnen verursachten Treibhausgasemissionen abgeben. Die Abgabe von ausländischen Emissionsminderungszertifikaten ist sowohl für Betreiber von Anlagen als auch für Betreiber von Luftfahrzeugen nicht mehr möglich.
Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte: In den Jahren 2013–2020 nicht verwendete Emissionsrechte der EHS-Teilnehmer können unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden. Dies beinhaltet seit dem Abkommen zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz mit demjenigen der EU auch die europäischen Emissionsrechte, die den Schweizer Emissionsrechten gleichwertig sind.
Die Details zu den Bestimmungen können den entsprechenden Erläuterungen (s. Ziffer 3) entnommen werden.
2.1.2 Verminderungsverpflichtung
Anlagebetreiber mit einer bestehenden Verminderungsverpflichtung haben die Möglichkeit, diese ohne grossen administrativen Aufwand bis Ende 2021 zu verlängern. Somit ist sichergestellt, dass die Betreiber auch bei einem verzögerten Inkrafttreten der totalrevidierten CO2-Gesetzgebung die Rückerstattung erhalten. Die Ziele werden linear, anhand einer standardisierten Berechnung, weitergeführt und sind über die gesamte Verpflichtungsperiode ab Startjahr bis Ende 2021 einzuhalten.
Beim Emissionsziel wird der Reduktionspfad der Vorjahre linear weitergeführt. Der Jahreswert 2021 beträgt in der Summe rund 1,5 Mio. Tonnen CO2eq, was den effektiven Emissionen 2018 der mit Emissionsziel befreiten Anlagen entspricht. Für die Zielerreichung bis 2021 sind somit keine weiteren Reduktionsleistungen notwendig. Zudem haben die Anlagebetreiber beim Investitionsentscheid in unwirtschaftliche Massnahmen den Erlös der Bescheinigungen bis Ende 2020 einberechnet, zusätzliche Abgeltungen für das Jahr 2021 wären ein reiner finanzieller Mitnahmeeffekt. Alle Anlagenbetreiber, unabhängig ob sie eine Verminderungsverpflichtung oder eine Zielvereinbarung haben, können weiterhin Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland nach Artikel 5 und 5a einreichen.
Beim Massnahmenziel gilt bei einer Verpflichtung bis 2020 ein Ausschöpfungsgrad von 80 Prozent des wirtschaftlichen Massnahmenpotentials. Bei der Verlängerung bis 2021 wird dieser auf