Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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demselben Anpassungsfaktor bezüglich dem Risiko von CO2-Kosten bedingten Produktionsverlagerungen ins Ausland (Carbon Leakage, Ziff. 3) erfolgt. Ein Zuteilungselement kann, muss aber nicht, entlang einer physischen Abgrenzung zwischen mehreren Anlagen bestimmt werden.
Wie bisher erfolgt die kostenlose Zuteilung grundsätzlich auf Basis der in Anhang 9 Ziffer 1.1 aufgeführten Produktbenchmarks. Nur bei Produktionsprozessen, die nicht von einem Produktbenchmark erfasst sind, kommen Ausweich-Varianten zur Anwendung. In diesem Fall wird die Zuteilung, wenn möglich, anhand des Wärmebenchmarks berechnet, der sich auf die genutzte Wärmemenge bezieht (Ziff. 1.2). In Ziffer 1.2 werden die bisherigen Regelungen bezüglich der kostenlosen Zuteilung für messbare Wärme präzisiert. Die Emissionsrechte für Wärmelieferungen werden in der Regel dem Betreiber von Anlagen im EHS zugeteilt, der die Wärme erzeugt und liefert. Wird messbare Wärme jedoch an einen anderen EHS-Teilnehmer geliefert, werden die Emissionsrechte dem Wärmebezüger zugeteilt. Wärme, die aus Strom erzeugt oder zur Stromerzeugung genutzt wird, erhält keine kostenlose Zuteilung. Auch Wärme, die ein Betreiber von Anlagen von Dritten ausserhalb des EHS bezieht, ist nicht zuteilungsberechtigt. An Dritte ausserhalb des EHS gelieferte Wärme erhält in der Regel eine kostenlose Zuteilung. Handelt es sich zwar um messbare Wärme, liegen aber keine belastbaren Daten für die Bestimmung der effektiv genutzten Wärmemenge vor, wird die für die Anwendung des Wärmebenchmarks relevante Aktivitätsrate anhand des Energieinputs und unter Annahme eines Gesamtwirkungsgrads von 70 Prozent berechnet. Handelt es sich um nicht-messbare Wärme, wird auf den Brennstoffbenchmark zurückgegriffen (Ziff. 1.3), der eine Zuteilung auf Basis der Inputenergie der verwendeten Brennstoffe festlegt. Bei nicht-energetischen Prozessemissionen, die von keinem Produktbenchmark erfasst sind, beträgt die Zuteilung 97 Prozent der historischen Aktivitätsrate (Ziff. 1.4).
Wird mit Strom erzeugte, aus der Salpetersäureherstellung stammende oder von Dritten ausserhalb des EHS importierte Wärme in einem Prozess verwendet, der einem Produktbenchmark unterliegt, wird die nach dem Produktbenchmark berechnete kostenlose Zuteilung um diese Wärmemenge multipliziert mit dem Wärmebenchmark reduziert. Dies wird in Ziffer 1.7 neu geregelt.
Für Sonderabfallverbrennungsanlagen mit einem Entsorgungsauftrag wird die kostenlose Zuteilung wie bisher anhand des Benchmarks für Prozessemissionen und dem Brennstoffbenchmark für die Stützfeuerung berechnet.
Die Benchmarks werden mit einer auf den jeweiligen Benchmark bezogenen Aktivitätsrate (Menge produzierte Produkte in Tonnen / genutzte Wärme in TJ / verwendete Inputenergie in TJ / Menge an Prozessemissionen in Tonnen CO2-Äquivalenten) in einer festgelegten Bezugsperiode multipliziert. Diese historische Aktivitätsrate bildet den Referenzwert bei der Überprüfung von Anpassungen der kostenlosen Zuteilungen nach Artikel 46b. Die Bezugsperiode zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung in den Jahren 2021–2025 entspricht den Jahren 2014–2018, diejenige in den Jahren 2026–2030 den Jahren 2019–2023, wobei jeweils das arithmetische Mittel der Jahreswerte verwendet wird.
Der bisherige Begriff der «installierten Kapazität» wird neu nicht mehr verwendet und deshalb in Ziffer 2.4 gelöscht. Ziffer 2.4 regelt neu die Bestimmung der für die kostenlose Zuteilung relevanten historischen Aktivitätsrate, falls die erforderlichen Daten nicht mindestens für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode vorliegen.
Risiko von Produktionsverlagerungen bedingt durch CO2-Kosten
Wie bisher werden die berechneten Zuteilungsmengen mit einem Anpassungsfaktor multipliziert (Ziff. 3). Für Sektoren, die dem Risiko von CO2-Kosten bedingten Produktionsverlagerungen ins Ausland ausgesetzt sind (Carbon Leakage), beträgt dieser Anpassungsfaktor weiterhin 1. Das heisst, dass Emissionsrechte kostenlos in Höhe des jeweiligen Benchmarks zugeteilt werden. Dies betrifft den grössten Teil der Sektoren/Teilsektoren im EHS. Für alle anderen Sektoren/Teilsektoren beträgt der Anpassungsfaktor bis ins Jahr 2026 0,3 und nimmt bis 2030 linear auf null ab. Für messbare Wärme, die von einem Betreiber von Anlagen an Dritte ausserhalb des EHS geliefert wird, werden die Anpassungsfaktoren gemäss Anhang 9 Ziffer 3.1 verwendet, es sei denn, der Betreiber von Anlagen kann für einzelne Wärmelieferungen nachweisen, dass für den Wärmebezüger eine Carbon Leakage-Gefährdung vorliegt (Ziff. 3.2). Ab dem Jahr 2026 wird für messbare Wärme, welche über ein Netzwerk verteilt wird und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder -kühlung in Gebäuden oder an Standorten ausserhalb des