Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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nach heutiger Praxis berücksichtigen die Gesuchsteller die Einschätzungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) in der Gesuchstellung und entwickeln ihre Projekte und Programme in diesem Sinne weiter. Die Validierungsstelle kann mithilfe der Zugänglichmachung dieser Unterlagen das Projekt schneller und einfacher nachvollziehen und die an Kompensationsprojekte zu stellenden Anforderungen überprüfen. Insgesamt wird der Vollzug damit entlastet.
Im Rahmen inländischer Kompensationsprojekte kann der Gesuchsteller eine Beschreibung des Projektes oder des Programms durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze vorgenommen, so ist diese Vorprüfung der Validierungsstelle einzureichen.
Art. 12 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung
In Anlehnung an die Botschaft zur Totalrevision CO2-Gesetz nach 2020 wird das System des automatisierten Bescheinigungsanspruchs für Anlagebetreiber mit einer Verminderungsverpflichtung nicht weitergeführt. Zudem haben die Anlagebetreiber beim Investitionsentscheid in unwirtschaftliche Massnahmen den Erlös der Bescheinigungen bis Ende 2020 einberechnet, zusätzliche Abgeltungen für das Jahr 2021 wären ein reiner finanzieller Mitnahmeeffekt. Alle Anlagenbetreiber, unabhängig ob sie eine Verminderungsverpflichtung oder eine Zielvereinbarung haben, können weiterhin Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland nach Artikel 5 und 5a einreichen. Das Gesuch für das Ausstellen von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen in den Jahren 2013–2020 ist spätestens am 31. Dezember 2022 beim BAFU einzureichen, danach ist der Anspruch verwirkt.
Art. 12a Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des
Energieverbrauchs
Anpassung Artikel 12a analog Artikel 12.
Art. 14 Veröffentlichung von Informationen
Nach der aktuellen Rechtslage werden weder der Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms noch der Entscheid zu den jährlich einzureichenden Monitoringberichten veröffentlicht. Diese behördlichen Entscheide enthalten Informationen zu den ausgestellten Bescheinigungen sowie allfällige Auflagen (sog. «Forward Action Request»), die in der nächsten Monitoringperiode zu berücksichtigen sind. Zudem weisen die Entscheide zu den Monitoringberichten gegebenenfalls Differenzen zu den beantragten Emissionsverminderungen aus. Die hier vorgeschlagene Publikation dieser Informationen dient einerseits der Verbesserung der Validierung- und Verifizierung der Projekte, indem insbesondere die Validierungs- und Verifizierungsstellen Zugang zu den notwendigen Auflagen haben, sofern sie nicht vom Gesuchstellenden zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus fördert die Veröffentlichung der Entscheide nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1bisder Verordnung die Transparenz im Hinblick auf die Einhaltung der Kompensationspflichten. Daraus lassen sich sodann auch Entwicklungen zur Erreichung der Inlandsziele ableiten. Die Publikation erfolgt unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses.
Art. 17 Geltungsbereich
Bei der Einführung der Regelungen zur Verminderung des CO2-Ausstosses bei Fahrzeugen ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Inverkehrsetzung von Fahrzeugen bezweckt, dass das Fahrzeug im schweizerischen Strassenverkehr genutzt wird. Nach ebendiesem Kriterium der Inverkehrsetzung sollten dem folgend die Fahrzeuge den CO2-Zielwerten unterstellt werden. Der Bundesrat ging von derselben Prämisse aus und hat daher in der bisher geltenden CO2-Verordnung in Artikel 17 Absatz 2 dahingehend präzisiert, dass die Fahrzeuge als gemäss Artikel 10 Absatz 1 CO2-Gesetz in Verkehr gesetzt gelten, wenn sie erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Im Vollzug hat sich allerdings gezeigt, dass die Abstellung auf den formellen Vorgang der erstmaligen Zulassung zum Verkehr zu Praktiken geführt hat, die vom Gesetzgeber in keiner Weise gewollt waren und die das Gegenteil der mit dieser Regelung angestrebten Ziele bewirken:
So wurden für die Berechnung der CO2-Sanktion beispielsweise emissionsarme Fahrzeuge eingeführt und formell zum Verkehr zugelassen, die gar nicht für die Verwendung in der Schweiz