Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/21: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 27 Seiten
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90 Prozent erhöht und das Massnahmenziel entsprechend mit dem Faktor 1,125 multipliziert. Anlagebetreiber die ihre Massnahmen umgesetzt haben und den Jahreswert 2018 erfüllen, werden so auch 2021 ihre Verpflichtung einhalten.
Unverändert weitergeführt wird die Pflicht zum Einreichen der Monitoringdaten und die Kriterien für die Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels. Somit wird ein Emissionsziel, das 2019–2021 dreimal um mindestens 10 Prozent bzw. 2021 um mindestens 30 Prozent vom Reduktionspfad abweicht, bzgl. Anpassungsbedarf überprüft.
Für Anlagebetreiber die bereits vor 2012 eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen hatten und zur Zielerreichung 2021 ausländische Zertifikate anrechnen lassen, beträgt der zugelassene Umfang Zertifikate neu 4,5 Prozent der effektiven Emissionen der Verpflichtungsperiode 2013–2021.
Als administrative Entlastung wird der elektronische Geschäftsverkehr eingeführt (vgl. Beiblatt zur Vernehmlassung). Die Anlagebetreiber reichen ihr Gesuch um Verlängerung der Verpflichtung bis 31. Mai 2021 direkt über die elektronische Plattform des BAFU ein und erhalten auch die Verfügung elektronisch übermittelt. Anlagebetreiber, die ihre Verpflichtung Ende 2020 abschliessen, melden dies ebenfalls dem BAFU. In diesem Fall wird die Abschlussverfügung in Papierform zugestellt. Die Frist ist mit Ende Mai 2021 so angesetzt, dass die Anlagebetreiber gestützt auf die Monitoringdaten 2020 über die Verlängerung entscheiden können.
2.1.3 Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure
Die Kompensationspflicht entsteht bei der Überführung fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäss dem MinöStG. Für die mit Projekten und Programmen erzielten Emissionsverminderungen stellt das BAFU in der Schweiz handelbare nationale Bescheinigungen aus. Die kompensationspflichtigen Treibstoffimporteure müssen daher nicht zwingend selber Kompensationsprojekte und Kompensationsprogramme (Kompensationsprojekte) durchführen, sondern können von Dritten Bescheinigungen erwerben. Die bisherigen Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland sollen auch für das Jahr 2021 beibehalten werden.
In der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung werden folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt:
Kompensationssatz: Die Pflicht für Hersteller und Importeure fossiler (flüssiger und gasförmiger) Treibstoffe zur teilweisen Kompensation der CO2-Emissionen aus dem Verkehr wird weitergeführt. Für das Jahr 2021 soll der prozentuale Anteil an den CO2-Emissionen aus dem Verkehr, der kompensiert werden muss, bei 12 Prozent (Kompensationssatz) liegen. Im Jahr 2020 liegt der Kompensationssatz bei 10 Prozent.
Selbst durchgeführten Projekte: Die Möglichkeit für kompensationspflichtige Personen ihrer Kompensationspflicht mit selbst durchgeführten Projekten nachzukommen, wird ab 2021 aufgehoben.
Veröffentlichung der Verfügung zum Eignungsentscheid und Monitoringbericht von Kompensationsprojekten: Die Entscheide über die Eignung von Kompensationsprojekten sowie die Entscheide zur Ausstellung von Bescheinigungen für Monitoringberichte sollen neu veröffentlicht werden, sofern sie nicht gegen das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis verstossen.
Veröffentlichung der Projektskizzen und der Rückmeldungen der Geschäftsstelle Kompensation: Eingereichte Projektskizzen sowie die zugehörige (unverbindliche) Rückmeldungen der Geschäftsstelle Kompensation des Bundes sollen neu veröffentlicht werden.
Anforderungen an Brennstoffe: Die Anforderungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 sollen neu ab 2020 sowohl für biogene Treib- als auch für biogenen Brennstoffe gelten, sofern diese im Rahmen von Kompensationsprojekten eingesetzt werden.
Die Details zu den Bestimmungen können den entsprechenden Erläuterungen (vgl. Ziffer 3) entnommen werden.