Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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5.6 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die beantragten Gesetzesänderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031 vor.
5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Artikel 164 Absatz 2 BV). In Artikel 186 Absatz 3 des vorliegenden Entwurfs soll dem Bundesrat die Kompetenz für den Abschluss von internationalen Abkommen über die grenzüberschreitende Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten eingeräumt werden. Weiter ist der Bundesrat befugt, gestützt auf den bestehenden Artikel 186 Absatz 1 MIG auch zu den neu einzuführenden Informationssystemen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
5.8 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen Daten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um die für die Aufgabenerfüllung notwendige Bearbeitung und den Austausch von Personendaten sicherzustellen, bedarf es aus datenschutzrechtlicher Sicht der in diesem Bericht vorgesehenen Anpassungen bestehender Rechtsgrundlagen.
31 SR 616.1