Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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mungen (vgl. Artikel 8 ff. BPDV für das Bewerbungsdossier und Artikel 19 ff. BPDV für das Personaldossier) verwiesen werden.

Da das BV PLUS durch das neu in den Artikeln 30–38 BPDV geregelte IPDM abgelöst wurde, ist zudem in den Artikeln 179d Buchstabe e und 179e Absatz 2 Buchstabe e das IPDM anstelle des BV PLUS zu nennen.

Die Änderung des Artikels 179b Buchstabe d ist bloss formeller Art und rechtsetzungstechnisch bedingt (Verwendung der bereits zuvor in Artikel 16 Absatz 3bis eingeführten Abkürzung «WG»); sie betrifft nur den deutschen Wortlaut.

(6. Kapitel) / 5. Abschnitt (Art. 179m–179r) (Informationssystem MDM)

In den neu einzufügenden Artikeln 179m–179r soll eine Rechtsgrundlage für das vom Generalsekretariat des VBS zu betreibende MDM geschaffen werden. Mit dem MDM sollen für das gesamte VBS einheitliche und eindeutige Daten von bestehenden und auch erst künftig möglichen, etwa an einem Vertragsabschluss interessierten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern (vgl. Artikel 179o) für die Geschäftsprozesse in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal verwaltet und bereitgestellt werden (Artikel 179n) – sogenannte «Stammdaten» (bzw. «Master Data»). Zu diesen Daten gehört auch die «Sozialversicherungsnummer» (Artikel 179o Buchstabe k), worunter sowohl die AHV-Versichertennummer als auch ausländische Sozialversicherungsnummern von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern aus dem Ausland fallen. Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein. Die Bewirtschaftung der vordefinierten Stammdaten erfolgt zentral und ausschliesslich über das MDM, damit der Zweck einer Stammdatenquelle mit höchstmöglicher Datenqualität und Aktualität erfüllt werden kann. Aufgrund erhöhter Sicherheits- und Informationsschutzbedürfnissen innerhalb des VBS soll das Master-Data-Management über ein eigenes Informationssystem und nicht über dasjenige des Bundes (ohne VBS), welches beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) angesiedelt ist, betrieben werden; vorwiegend aus Letzterem sind jedoch über eine Schnittstelle die bundesweit eindeutigen (sogenanntes «once-only-Prinzip»), nicht verwaltungsspezifisch angereicherten Daten für das MDM zu beschaffen (vgl. Artikel 179p Buchstabe c). Die weitere Bekanntgabe der Daten des MDM innerhalb des VBS soll durch Abrufverfahren erfolgen. Bei der Regelung der Datenaufbewahrung ist bei den mit einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner verknüpften logistischen Stammdaten (wie Materialstammdaten und Systemstrukturdaten) in Abhängigkeit des Lebenszyklus etwa eines Materialstamms nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner eine Aufbewahrungsdauer von fünfzig Jahren (und nicht – wie bei allen übrigen Daten der Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern – von nur zehn Jahren gemäss Vorgabe des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 200530 über den eidgenössischen Finanzhaushalt und dessen Ausführungsbestimmungen) vorzusehen (Artikel 179r Absatz 1 Buchstabe b). Steht fest, dass eine Person, die zunächst als künftig mögliche Geschäftspartnerin bzw. künftig möglicher Geschäftspartner im MDM erfasst wurde, nun doch nicht Ge-

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