Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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Art. 121, 123 Bst. c, 124 Abs. 2 Bst. c und 125 Abs. 2 (Informationssysteme von Simulatoren)
Die Trainingsdaten von Personen, die regelmässig Trainings an Simulatoren absolvieren, sollen (möglichst) während ihrer gesamten, in der Regel fünf Jahre übersteigenden Verweildauer in der Armee verfügbar sein und aufbewahrt werden können. Entsprechend ist in Artikel 125 Absatz 2 die bisherige fünfjährige Aufbewahrungsdauer auf zehn Jahre zu verlängern. Weiter ist in den einzelnen Bestimmungen (Artikel 121, 123 Buchstabe c, 124 Absatz 2 und 125 Absatz 2) vorzusehen, dass auch die Daten von (nicht für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogenen) Zivilpersonen oder Dritten (etwa von Blaulichtorganisationen), die an den Simulatoren trainieren, bearbeitet und bei deren zivilen Vorgesetzten beschaffen bzw. diesen bekannt gegeben werden dürfen.
Art. 131 (Informationssystem LMS VBS)
Angehörige der Armee und Angestellte des VBS nehmen erfahrungsgemäss während zehn Jahren nach ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht bzw. nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim VBS häufig noch an ausserdienstlichen Tätigkeiten teil oder werden beim Bund weiterbeschäftigt. Um weiterhin Kenntnis über die von Armeeangehörigen oder von Angestellten des VBS im LMS VBS erworbenen, für ausserdienstliche Tätigkeiten oder für eine Weiterbeschäftigung beim Bund erforderlichen Fähigkeiten (z. B. von ausserdienstlich eingesetzten Motorfahrerinnen und -fahrern in den Bereichen Gefahrenguttransport oder Ladesicherung oder von eidgenössischen Schiessoffizierinnen und -offizieren im Bereich allgemeiner Sicherheitsvorschriften) zu verfügen und so eine Ausbildungskontrolle (vgl. Artikel 127 Buchstabe d MIG) und das Kompetenzmanagement (vgl. Artikel 127 Buchstabe g MIG) zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Aufbewahrungsdauer derart zu verlängern, dass die Daten des LMS VBS noch bis zehn Jahre nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden können. Dadurch werden die betroffenen Personen auch davon befreit, erforderliche Ausbildungen nochmals machen oder Fähigkeitsnachweise nochmals einreichen zu müssen.
Gliederungstitel vor Art. 138, Art. 138, 139 Einleitungssatz sowie Bst. a, c, e und f, 140 Einleitungssatz und Bst. b, 141 Einleitungssatz sowie Bst. b, c, d und e, 142 Abs. 1 sowie 143 (Informationssystem MIFA)
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist unter anderem zuständig für die Erstellung, die Verwaltung und den Entzug:
- der militärischen Fahrberechtigungen für Fahrzeug- (vgl. Artikel 32 und 38
der Verordnung vom 11. Februar 200415 über den militärischen Strassenverkehr [VMSV]) und Schiffsführerinnen und -führer (vgl. Artikel 4 und 14 der Verordnung vom 1. März 200616 über die militärische Schifffahrt [VMSch]),