Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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Weiter sind in Artikel 58 Buchstabe b die beim Fachstab des Sozialdienstes der Armee eingeteilten Armeeangehörigen, welche ebenfalls zur Erfüllung des unter Artikel 55 MIG genannten Zwecks bzw. der Aufgaben des Sozialdienstes der Armee beitragen und daher Zugang zu den Daten des ISB benötigen, zusätzlich explizit zu nennen; denn diese Armeeangehörigen sind nicht Mitarbeitende (im Sinne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) des Sozialdienstes der Armee, sondern Teil der Milizarmee. Ferner sollen mit den in Artikel 58 neu einzufügenden Buchstaben c und d auch die Fachstelle Diversity Schweizer Armee und die Armeeseelsorge, die beide ebenfalls soziale Beratungen für Armeeangehörige anbieten, durch Abrufverfahren Zugriff jeweils nur auf die ihre eigenen Klientinnen und Klienten betreffenden Daten des ISB erhalten.

Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 2 (Informationssystem IPV)

Das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) wurde durch das neu in den Artikeln 30–38 der Verordnung vom 22. November 201714 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) geregelte Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) abgelöst. Entsprechend ist in Artikel 63 Absatz 2 das IPDM anstelle des BV PLUS als Datenbezugsquelle zu nennen. In Artikel 65 Absatz 2 ist überdies entsprechend der in Artikel 8 neu verwendeten Begrifflichkeit (vgl. Erläuterungen zu Artikel 8) das Wort «gelöscht» durch «vernichtet» zu ersetzen.

Art. 72 und 73 Einleitungssatz (Informationssystem IES-KSD)

Wie auch bei den anderen, im MIG geregelten Informationssystemen der Gruppe Verteidigung üblich, soll als Betreiberin des IES-KSD nur noch die Gruppe Verteidigung (als übergeordnete Verwaltungseinheit i.S.v. Anhang 1 RVOV) erwähnt werden. Die untergeordnete Verwaltungseinheit, die Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan ist, ist in den Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu definieren (vgl. Artikel 2a und Anhang 1 MIV). Ferner ist die durch die Anpassung in Artikel 72 wegfallende Abkürzung «KSD» neu im Einleitungssatz von Artikel 73 einzuführen.

Art. 85 Abs. 2, 86 Bst. a, abisund h, 87 Bst. a sowie 88 (Informationssystem MIL Office)

Zur Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung soll mit den zu ändernden Artikel 85 Absatz 2 und 88 (neuer Buchstabe d) eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die im MIL Office enthaltenen Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen sowie zu Absenzen und Kommandierungen zusammen mit weiteren Daten (Personalien, Adresse, Kontaktangaben sowie Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung) an die Zentrale Ausgleichsstelle bekannt gegeben werden dürfen.

14 SR 172.220.111.4