Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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Die Datenbeschaffung soll nebst den unter Artikel 167j Buchstaben a–f genannten Quellen auch durch Abrufverfahren aus den unter Artikel 167j Buchstabe g genannten Informationssystemen permanent möglich sein, damit der DPSA die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personendaten jederzeit schnell und einfach beschaffen kann.
Art. 168, 169 Einleitungssatz sowie Bst. d und e, 170 Einleitungssatz sowie Bst. a und abis, 171 Einleitungssatz und Bst. i, 172 und 173 (Informationssystem SCHAWE)
Das Generalsekretariat des VBS arbeitet mit der Nachfolgeanwendung des seit Ende 2003 betriebenen SCHAWE. Die technische Bezeichnung der neuen Anwendung lautet SCHAMIS; sie ist abgeleitet aus «SCHA(den)M(anagement)» und «I(nformations)S(ystem)». Im ganzen Erlass hat eine Anpassung dieses Kürzels zu erfolgen.
In Artikel 169 Buchstaben d und e sind zwei neue Zwecke, denen das SCHAMIS dient, festzuhalten:
- Zum einen erfolgt die Schadenregulierung bei Unfällen und Schadenfällen im
Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen nach Artikel 21 der Verordnung vom 23. Februar 200526 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen durch das Schadenzentrum VBS. Als Folge dieser versicherungsähnlichen Tätigkeit stellt es auch die elektronischen Versicherungsnachweise für die Bundesfahrzeuge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195927 zu Handen der kantonalen Fahrzeugzulassungsstellen (Strassenverkehrsämter) aus. Neu kann dieser Arbeitsschritt über die Anwendung SCHAMIS verarbeitet und daher in die Zweckbestimmung des Gesetzes (Artikel 169 Buchstabe d) aufgenommen werden.
- Zum anderen wird die Regulierung von Schadenfällen von Motorfahrzeugen
von Ratsmitgliedern nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 198828 zum Parlamentsressourcengesetz wird über die Anwendung SCHAMIS abgewickelt, was in der entsprechenden Zweckbestimmung des Gesetzes (Artikel 169 Buchstabe e) festzuhalten ist.
Die aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendige gesetzliche Grundlage des Informationssystems des Schadenzentrums VBS machte es schon bisher möglich, Angaben zu Schadenereignissen zu bearbeiten. Um den Anforderungen des modernen Datenschutzgedankens nachzukommen, drängt es sich auf, diese Angaben in Artikel 170 Buchstabe a zu präzisieren und zudem die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten von Geschädigten und Schädigenden wie Angaben über die Finanzverhältnisse und Straf-, Zivil-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren bereits im Gesetz ausdrücklich zu benennen. Bewusst wird neu auch die auf ein zweckmässiges Minimum reduzierte Bearbeitung von Daten von Dritten geregelt (vgl. Artikel 170 Buchstabe abis).
26SR 514.31
27SR 741.31