Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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damit unter anderem ins PISA fliessenden sanitätsdienstlichen Daten – derart einzuschränken, als dass die Bekanntgabe der PISA-Daten durch Abrufverfahren nur erfolgen soll, soweit dies zur Erfüllung von gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist. Entsprechend ist durch Zugriffsbeschränkungen sicherzustellen, dass nicht alle Stellen und Personen sämtliche Daten (wie etwa sanitätsdienstliche Rekrutierungsdaten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis), sondern nur die von ihnen tatsächlich Benötigten sehen können.
Die Änderungen in den Artikeln 13 Buchstabe n und 14 Absatz 1 Buchstabe n sollen die Bearbeitung der PISA-Daten im Zusammenhang mit der Prüfung und der Kontrolle von Ausbildungsgutschriften ermöglichen. Die PISA-Daten sollen zudem gemäss dem neuen Artikel 13 Buchstabe p auch für die anonymisierte Beantwortung gestellter Anfragen zu statistischem Zahlenmaterial betreffend das VBS beigezogen werden dürfen. Überdies sollen auch Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen von militärischen Systemen im PISA erfasst werden (vgl. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe cbis), um etwa die personellen Bestände der Armee optimal zuteilen, planen und bewirtschaften zu können. Mit der Änderung in Artikel 17 Absatz 5 bzw. mit dem neu hinzukommenden Wort «längstens» soll klargestellt werden, dass eine Löschung der übrigen, nicht von den vorangehenden Absätzen des Artikels 17 MIG erfassten PISA-Daten auch schon vor Ablauf von fünf Jahren (z. B. jahrgangsweise Löschung) möglich ist und eine fünfjährige Aufbewahrungsdauer nicht zwingend erforderlich ist.
Die Änderung in Artikel 14 Absatz 2 ist untergeordneter, rein sprachlicher bzw. rechtsetzungstechnischer Natur. Der Bezug zum PISA ergibt sich bereits aus Artikel 14 Absatz 1 MIG, weshalb eine Wiederholung der Abkürzung des Informationssystems in Artikel 14 Absatz 2 unnötig ist. Eine weitere Änderung betrifft den Einleitungssatz von Artikel 15 Absatz 1, der geschlechtergerecht formuliert werden soll.
Art. 18–23 (Informationssystem ITR)
Mit der Integration des ITR in das PISA und der neu im PISA erfolgenden Bearbeitung der ITR-Daten (vgl. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis) können die bestehenden Bestimmungen zum ITR aufgehoben werden.
Art. 24, 27 Einleitungssatz, 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3 Einleitungssatz (Informationssystem MEDISA)
Wie auch bei den anderen, im MIG geregelten Informationssystemen der Gruppe Verteidigung üblich, soll als Betreiberin des MEDISA nur noch die Gruppe Verteidigung (als übergeordnete Verwaltungseinheit i.S.v. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811[RVOV]) erwähnt werden (in Artikel 24 sowie in den Einleitungssätzen der Artikel 27 sowie 28 Absätze 1 und 3). Die untergeordnete Verwaltungseinheit, die Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan ist, ist in den Ausfüh-