Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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werden können zu den Ausweisen von militärischen Verkehrsexpertinnen und - experten, die nicht mehr militärdienstpflichtig sind. Abweichend von Artikel 143 Absatz 1 werden die in der FA-SVSAA bearbeiteten Daten über zivile Administrativmassnahmen (Art der Administrativmassnahme, ihr Grund, ihre Dauer sowie die Stelle, welche die Administrativmassnahme verfügt und/oder erfasst hat) nach Artikel 143 Absatz 2 nur solange aufbewahrt, wie sie im IVZ enthalten sind. Bei den in Artikel 143 Absatz 3 ferner genannten Kontrolluntersuchungen ist für das SVSAA nur relevant, wann und mit welchem Ergebnis zuletzt eine Kontrolluntersuchung stattgefunden hat und wie lange dieses Ergebnis gültig ist, das heisst wann die Kontrolluntersuchung künftig wiederholt werden muss; die Daten zu weiter zurückliegenden Kontrolluntersuchungen müssen nicht aufbewahrt werden.
Weitere Änderungen betreffen die Artikel 139 Buchstabe e und 140 Einleitungssatz (jeweils geschlechtergerechte Formulierung) sowie 141 Buchstabe e und 142 Absatz 1 Buchstabe a (der Einheitlichkeit halber Nennung von «Stellen und Personen» anstatt «Personen und Stellen» wie in zahlreichen anderen Bestimmungen des MIG).
Art. 147 Abs. 2 Bst. d sowie 148 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2bisund Bst. d (Informationssystem SIBAD)
Die Rechtsgrundlagen für einen Zugriff durch Abrufverfahren auf Daten aus diversen Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 199719 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Waffeninformationsplattform ARMADA) existieren bereits. Sie befinden sich in Artikel 32c Absatz 8 WG i.V.m. Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 61 Absatz 6 i.V.m. Anhang 3 der Verordnung vom 2. Juli 200820 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV). Entsprechend soll diese Möglichkeit des Zugangs durch Abrufverfahren auch in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d aufgenommen werden. Auf eine Nennung der einzelnen Datenbanken der Zentralstelle Waffen in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, auf welche zugegriffen werden darf, ist zu verzichten, zumal der Einleitungssatz des Artikels 147 Absatz 2 den Umfang des Zugangs durch Abrufverfahren von den «entsprechenden Rechtsgrundlagen» abhängig macht und so allfällige Anpassungen der Zugriffsrechte etwa auf Verordnungsstufe in der Waffenverordnung ohne weitere gesetzliche Anpassungen im MIG automatisch auch mit Bezug auf das SIBAD gelten würden.
Weiter ist in Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2bisdie nationale Netzgesellschaft aufzuführen, da gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 20a des Bundesgesetzes vom 23. März 200721 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) auch Personen, die bei der nationalen Netzgesellschaft mit gewissen Aufgaben betraut sind, einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden sollen. Mittels des Zugangs der nationalen Netzgesellschaft auf das SIBAD durch Abrufverfahren wird die an diese erfolgende, in Artikel 20a Absatz 3 StromVG vorgesehene Mitteilung der Ergebnisse der Personensicherheitsprüfungen erleichtert. Die nationale Netzgesellschaft könnte selber die Daten aus dem SIBAD
19SR 514.54
20 SR 514.541
21 SR 734.7